21.11.2024
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Dokument-Nr. 18391

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Urteil17.10.2013Oberlandesgericht Hamm6 U 95/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 613Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 613
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Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil22.04.2013, 8 O 413/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil17.10.2013

Streitwerthöhe von 100 EUR bei Klage auf Unterlassung wegen einmaliger unerwünschter Zusendung einer Werbe-E-MailStreitwert bemisst sich am Interesse des Betroffenen nicht belästigt zu werden

Der Streitwert einer Klage gerichtet auf Unterlassung der Zusendung von unerwünschten Werbe-E-Mails richtet sich an dem Interesse des Betroffenen von solcher Werbung nicht belästigt zu werden. Handelt es sich um einen einmaligen Vorfall, der zudem auf eine Verwechselung beruhte, so ist der Streitwert mit 100 EUR zu bemessen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt erhielt im August 2012 von einer Firma, eine GmbH & Co. KG, eine unerwünschte Werbe-E-Mail. Dies ging auf ein Versehen zurück, da die E-Mail-Adresse einer Kundin der Firma auf den Rechtsanwalt überging. Nachdem der Rechtsanwalt die Firma abmahnte, löschte sie die E-Mail-Adresse aus ihrem Verteiler. Da sich die Firma aber weigerte die strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben, erhob der Rechtsanwalt Klage auf Unterlassung der Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails. Diese Klage erhob er nicht nur gegen die GmbH & Co. KG, sondern auch gegen die GmbH und gegen den Geschäftsführer der GmbH.

Landgericht gab Klage gegen GmbH & Co. KG statt

Das Landgericht Münster gab der Klage gegen die GmbH & Co. KG statt, wies sie aber hinsichtlich der GmbH und den Geschäftsführer der GmbH ab. Dagegen legte der Rechtsanwalt Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verwarf Berufung als unzulässig

Das Oberlan­des­gericht Hamm verwarf die Berufung des Rechtsanwalts als unzulässig, da der Wert des Beschwer­de­ge­gen­stands nicht 600 EUR überstieg (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn die beiden Klagen auf Unterlassung gegen die GmbH und den Geschäftsführer haben nur einen Wert von jeweils 100 EUR gehabt. Es habe dabei beachtet werden müssen, dass es bedeutend schwerere Fälle von Unter­las­sungs­klagen gibt, etwa bei Stalking-Fällen. Deren Streitwert bemessen sich bis zu 5.000 EUR.

Streitwert beider Unter­las­sungs­klagen je 100 EUR

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts bemesse sich der Streitwert bei Klagen gegen unerwünschte Werbe-E-Mails nicht nach einem etwaigen daraus entstehenden volks­wirt­schaft­lichen Gesamtschaden. Vielmehr richte er sich am Interesse des Betroffenen von solcher Werbung nicht belästigt zu werden. Davon ausgehend sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handelte. Die Zusendung der Werbe-E-Mail habe auf einen Irrtum beruht. Zudem sei die E-Mail-Adresse gelöscht worden. Eine Wiederholung des Vorfalls sei daher äußerst unwahr­scheinlich gewesen, so dass präventive Gesichtspunkte bei der Streitwertbemessung außer Betracht bleiben mussten. Darüber hinaus erfordere das Löschen einer einzelnen Werbe-E-Mail keinen großen Aufwand. Hinzu sei gekommen, dass die Unterlassungsklage gegen die GmbH & Co. KG bereits erfolgreich war.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 2014, 613/rb)

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