21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23630

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Urteil08.07.1993Oberlandesgericht Hamm6 U 44/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1994, 804Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1994, Seite: 804
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Oberlandesgericht Hamm Urteil08.07.1993

Halter einer Rassehündin steht bei überwiegendem Eigen­ver­schulden kein Schaden­ersatz­anspruch wegen ungewolltem Deckakt zuEigen­ver­schulden aufgrund fehlender Schutzmaßnahmen gegen Deckungsakt trotz Kenntnis der Gefahr

Wird eine Rassehündin ungewollt gedeckt, so kann dies grundsätzlich einen Schaden­ersatz­anspruch gegen den Halter des Rüden gemäß § 833 BGB begründen. Ist dem Halter der Rassehündin dagegen ein überwiegendes Eigen­ver­schulden anzulasten, entfällt die Tierhal­ter­haftung. Ein solches Eigen­ver­schulden ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Halter der Rassehündin trotz Kenntnis der Gefahr um den ungewollten Deckakt die Hündin allein im Garten laufen lässt und keine Schutzmaßnahmen ergreift. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 1991 kam es zu einem ungewollten Deckakt einer Boxer-Rassehündin durch einen unangeleinten Jagdhundrüden. Die Rassehündin befand sich zu dem Zeitpunkt in dem umzäunten Garten ihres Halters. Dieser hatte für eine dreiviertel Stunde das Haus verlassen. Der Jagdhundrüde beschädigte den Zaun und drang dadurch in den Garten ein. Da die Rassehündin durch den Deckakt einen Misch­lings­welpen gebar, klagte der Halter gegen den Halter des Rüden auf Zahlung von Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied gegen den Kläger. Zwar umfasse die Tierhalterhaftung des § 833 BGB auch Deckakte, die sich ohne Wissen und Wollen der Halter vollziehen. Jedoch sei dem Kläger ein überwiegendes Eigen­ver­schulden gemäß § 254 BGB anzulasten gewesen.

Überwiegendes Eigen­ver­schulden

Das Oberlan­des­gericht wies daraufhin, dass die Gefahr für die Entstehung eines Deckaktes in erster Linie von der läufigen Hündin ausgehe. Sie sende Duftstoffe aus, durch welche Rüden über große Entfernung angezogen werden, ohne dass sie dem widerstehen können. Zudem habe der Kläger gewusst, dass der Rüde des Beklagten seit Tagen versuchte, sich der Hündin zu nähern, und die Umzäunung des Gartens keinen Schutz bot. Der Rüde habe bereits zuvor den Zaun beschädigt und ihn übersprungen. Unter diesen Umständen habe der Kläger seine Hündin nicht in den Garten lassen und selbst das Haus verlassen dürfen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die Hündin vor unerwünschten Decktakten geschützt werde.

Keine Aufsichts­pflicht­ver­letzung durch frei herumlaufen lassen des Rüden

Dem Beklagten habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine Aufsichts­pflicht­ver­letzung zur Last gelegt werden können. Es sei jedenfalls in ländlicher Umgebung nicht zu beanstanden, dass ein Hund unangeleint herumlaufe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 804/rb)

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