Dokument-Nr. 23630
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- NJW-RR 1994, 804Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1994, Seite: 804
Oberlandesgericht Hamm Urteil08.07.1993
Halter einer Rassehündin steht bei überwiegendem Eigenverschulden kein Schadenersatzanspruch wegen ungewolltem Deckakt zuEigenverschulden aufgrund fehlender Schutzmaßnahmen gegen Deckungsakt trotz Kenntnis der Gefahr
Wird eine Rassehündin ungewollt gedeckt, so kann dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch gegen den Halter des Rüden gemäß § 833 BGB begründen. Ist dem Halter der Rassehündin dagegen ein überwiegendes Eigenverschulden anzulasten, entfällt die Tierhalterhaftung. Ein solches Eigenverschulden ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Halter der Rassehündin trotz Kenntnis der Gefahr um den ungewollten Deckakt die Hündin allein im Garten laufen lässt und keine Schutzmaßnahmen ergreift. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 1991 kam es zu einem ungewollten Deckakt einer Boxer-Rassehündin durch einen unangeleinten Jagdhundrüden. Die Rassehündin befand sich zu dem Zeitpunkt in dem umzäunten Garten ihres Halters. Dieser hatte für eine dreiviertel Stunde das Haus verlassen. Der Jagdhundrüde beschädigte den Zaun und drang dadurch in den Garten ein. Da die Rassehündin durch den Deckakt einen Mischlingswelpen gebar, klagte der Halter gegen den Halter des Rüden auf Zahlung von Schadensersatz.
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Kläger. Zwar umfasse die Tierhalterhaftung des § 833 BGB auch Deckakte, die sich ohne Wissen und Wollen der Halter vollziehen. Jedoch sei dem Kläger ein überwiegendes Eigenverschulden gemäß § 254 BGB anzulasten gewesen.
Überwiegendes Eigenverschulden
Das Oberlandesgericht wies daraufhin, dass die Gefahr für die Entstehung eines Deckaktes in erster Linie von der läufigen Hündin ausgehe. Sie sende Duftstoffe aus, durch welche Rüden über große Entfernung angezogen werden, ohne dass sie dem widerstehen können. Zudem habe der Kläger gewusst, dass der Rüde des Beklagten seit Tagen versuchte, sich der Hündin zu nähern, und die Umzäunung des Gartens keinen Schutz bot. Der Rüde habe bereits zuvor den Zaun beschädigt und ihn übersprungen. Unter diesen Umständen habe der Kläger seine Hündin nicht in den Garten lassen und selbst das Haus verlassen dürfen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass die Hündin vor unerwünschten Decktakten geschützt werde.
Keine Aufsichtspflichtverletzung durch frei herumlaufen lassen des Rüden
Dem Beklagten habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Aufsichtspflichtverletzung zur Last gelegt werden können. Es sei jedenfalls in ländlicher Umgebung nicht zu beanstanden, dass ein Hund unangeleint herumlaufe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1994, 804/rb)
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