Dokument-Nr. 25250
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- NJW-RR 1995, 598Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1995, Seite: 598
- VersR 1996, 115Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1996, Seite: 115
- Landgericht Essen, Urteil11.10.1993, 6 O 152/93
Oberlandesgericht Hamm Urteil24.11.1994
Hundehalterin hat nach Sturz mit schwerer Knieverletzung infolge des Spielens ihres Hundes mit fremdem Hund Anspruch auf SchmerzensgeldMitverschulden der Hundehalterin aufgrund Tiergefahr ihres eigenen Hundes
Kommt eine Hundehalterin wegen eines fremden Hundes zu Fall und verletzt sich schwer am Knie, weil ihr Hund mit dem fremden Hund spielt, steht ihr ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Jedoch muss sie sich wegen der Tiergefahr ihres eigenen Hundes ein Mitverschulden anlasten lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1992 spielten ein Riesenschnauzer und ein neun Monate alter Bullterrier auf einem Campingplatz miteinander. Dabei verfolgte der Bullterrier den Riesenschnauzer. Während der Riesenschnauzer zwischen seiner Halterin und dem Halter des Bullterriers hindurchlief, rannte der Bullterrier in vollem Lauf gegen das linke Knie der Hundehalterin. Da sie sich in diesem Moment nach hinten umwandte, kam sie unglücklich zu Fall und verletzte sich schwer am Knie. Sie erhob daher gegen den Halter des Bullterriers Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Landgericht Essen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Hundehalters.
Anspruch auf Schmerzensgeld wegen schwerer Knieverletzung
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Der klägerischen Hundehalterin stehe wegen der erlittenen schweren Knieverletzung infolge des Hundes des Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
Mitverschulden aufgrund Tiergefahr des eigenen Hundes
Die Klägerin müsse sich aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Mitverschulden von 1/3 anlasten, da die von ihrem Hund ausgehende Tiergefahr zum Unfall beigetragen habe. Denn ihr Hund habe den Anreiz für den Hund des Beklagten geschaffen, ihm nachzulaufen und somit gegen die Klägerin zu laufen. Der Anteil des Hundes der Klägerin sei aber als geringer zu bewerten, als der Anteil des Hundes des Beklagten. Zwar habe der Riesenschnauzer den Bullterrier auf die Klägerin zugeführt. Die eigentliche Schädigung sei aber von dem jungen und ungestümen Hund des Beklagten ausgegangen.
Schmerzensgeld von 5.000 DM
Selbst unter Berücksichtigung des Mitverschuldens hielt das Oberlandesgericht angesichts der erlittenen schweren Knieverletzung ein Schmerzensgeld von 5.000 DM für angemessen. Die Klägerin musste sich im August 1992 einer Operation unterziehen und anschließend für 10 Tage stationär behandelt werden. Da es postoperativ zu einer schweren Durchblutungsstörung kam, musste sie im Dezember 1992 für weitere vier Tage ins Krankenhaus und nachfolgend bis Ende März 1993 regelmäßig krankengymnastisch behandelt werden. Die Klägerin war bis April 1993 nicht in der Lage, ihren Haushalt selbst zu versorgen. Zudem war ein Dauerschaden möglich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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