Dokument-Nr. 25070
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Landgericht München I Urteil27.03.2015
Von Passanten provoziertes Anspringen eines fremden Hundes begründet Mitverschulden von 50 % an dadurch bedingtem SturzSchmerzensgeld von 4.000 Euro aufgrund erheblicher Schmerzen sowie mehrwöchiger Bewegungseinschränkung des rechten Knies
Provoziert ein Passant beim Spielen mit einem fremden Hund ein Anspringen des Hundes und kommt der Passant dadurch zu Fall, so begründet dies ein Mitverschulden in Höhe von 50 %. Erleidet der Passant durch den Sturz erhebliche Schmerzen und leidet er für mehrere Wochen an einer Bewegungseinschränkung am rechten Knie, so kann dies ohne Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2012 spielte eine Passantin auf einer Wiese in München mit einem fremden Hund. Sie hob einen auf den Boden liegenden Tannenzapfen auf und bemerkte dabei, dass sie der Hund fixierte. Ohne jedoch den Zapfen zu werfen, wandte sie sich vom Hund ab. Der Hund sprang daraufhin auf den Zapfen zu und brachte dadurch die Passantin zu Fall. Da sich die Passantin aufgrund des Sturzes verletzte, klagte sie gegen den Hundehalter unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Anspruch auf Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens
Das Landgericht München I entschied zum Teil zu Gunsten der Passantin. Ihr stehe nach § 833 Satz 1 BGB zwar ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Jedoch müsse sie sich ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anlasten lassen. Denn der Sachverhalt gehe über das übliche Maß eines Passanten, der von einem Hund einfach so angesprungen wird, deutlich hinaus.
Mitverschulden aufgrund provozierten Anspringens
Nach Auffassung des Landgerichts habe die Passantin das Anspringen des Hundes vorwerfbar provoziert. Sie habe sich durch die Annäherung an den Hund und das Aufheben des Zapfens bewusst in dessen Nähe begeben und seine Aufmerksamkeit erregt. Sie habe für den Hund einen Anstoß gegeben, nach dem Zapfen zu springen. Wer etwas aufhebt, um es für einen Hund zu werfen, müsse damit rechnen, dass der Hund hiernach springt.
Schmerzensgeld von 2.000 Euro
Das Landgericht erachtete aufgrund der bei dem Sturz erlittenen Schmerzen, der mehrwöchigen Bewegungseinschränkung am rechten Knie und der dadurch gefühlten Lebensbeeinträchtigung ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro für angemessen. Es sei zu beachten, dass die Passantin ihren sonst üblichen Tätigkeiten nicht habe nachgehen können, wie zum Beispiel das dreistündige Gassigehen mit ihrem Hund. Angesichts des Mitverschuldens von 50 % verkürzte sich das Schmerzensgeld aber auf 2.000 Euro.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2017
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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