15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25287

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Urteil02.04.2015Oberlandesgericht Hamm6 U 173/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 1064Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1064
  • NJW-RR 2016, 281Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 281
  • NZV 2016, 219Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 219
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, Urteil01.08.2014, 5 O 49/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil02.04.2015

Der Halter eines beschädigten Fahrzeugs trägt ein Mitverschulden von 50 % aufgrund der Halte­rei­gen­schaft des schädigenden Anhängers eines von einem Dritten gefahrenen FahrzeugsGeschädigter Fahrzeughalter kann nur 50 % seines Schadens ersetzt verlangen

Beschädigt der Fahrer eines Fahrzeugs mit einem Anhänger ein anderes Fahrzeug, so muss sich der Halter des beschädigten Fahrzeugs ein Mitverschulden von 50 % anlasten lassen, wenn er zugleich der Halter des Anhängers ist. Er kann in diesem Fall nur 50 % seines Schadens ersetzt verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2010 beschädigte der Fahrer einer Sattelzugmaschine auf einem Betriebsgelände mit dem angehängten Auflieger eine andere Zugmaschine. Die Halterin der beschädigten Zugmaschine klagte anschließend auf Schadensersatz in Höhe von ca. 16.446 EUR. Das Problem war, dass die Klägerin nicht nur Halterin der beschädigten Zugmaschine war, sondern auch die Halterin des Aufliegers. Die vom Schädiger gefahrene Sattel­zug­ma­schine stand dagegen im Eigentum eines anderen.

Landgericht gab Schaden­s­er­satzklage zur Hälfte statt

Das Landgericht Bochum gab der Schaden­s­er­satzklage zur Hälfte statt. Zwar treffe der Klägerin kein Verschulden an dem Unfall. Jedoch müsse sie sich das Verschulden des Fahrers des von ihr gehaltenen, an die Sattel­zug­ma­schine angehängten Aufliegers in Höhe von 50 % zurechnen lassen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch in Höhe von 50 %

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe der Schaden­s­er­satz­an­spruch nur zu 50 % zu. Denn sie hafte zu 50 % für den entstandenen Schaden, weil sie sich das Verschulden des Fahrers als Mitverschulden in dieser Höhe zurechnen lassen müsse.

Zurechnung des Verschuldens des Fahrers für Halter der Zugmaschine und des Aufliegers

Wenn durch ein Fahrzeuggespann, das aus einer Zugmaschine und einem Anhänger besteht, ein Schaden verursacht werde, so das Oberlan­des­gericht, haften die Halter der unter­schied­lichen Fahrzeug­ge­spannteile im Verhältnis zueinander in der Regel zu gleichen Teilen. Denn die Haftung von Fahrer und Halter des jeweiligen Fahrzeug­ge­spannteils fallen wegen der bestehenden Haftungseinheit nicht auseinander. Der Halter des Aufliegers müsse sich ebenso wie der Halter der Zugmaschine, das Verschulden des Fahrers zurechnen lassen.

Keine Haftung des Halters des schädigenden Aufliegers aufgrund Halte­rei­gen­schaft für beschädigte Zugmaschine

Zwar haften der Halter der Zugmaschine und des Anhängers gegenüber einem geschädigten Dritten als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe, so das Oberlan­des­gericht weiter. Dies gelte aber nicht, wenn der Geschädigte zugleich Halter des schädigenden Aufliegers ist. Für die Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden Sachen könne er nicht haften. Dies habe zur Folge, dass der Halter der schädigenden Zugmaschine im Innenverhältnis zum Halter des Aufliegers keinen Ausgleich verlangen könne. Dies führe dazu, dass der Halter als Geschädigter im Verhältnis zum Halter der Zugmaschine nur den auf diesen entfallenen quotalen Anteil am Schaden ersetzt verlangen könne. Dies seien hier die 50 % gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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