22.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 17811

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Beschluss14.12.1983Oberlandesgericht Hamm6 Ss OWi 1649/83
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1984, 746Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1984, Seite: 746
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss14.12.1983

Überschreitung der zulässigen Parkdauer: Keine Karenzzeit bei ParkscheibenBejahte Karenzzeit bei Parkuhren unbeachtlich

Ist das Parken nur mit einer Parkscheibe für eine bestimmte Zeit gestattet, so erstreckt sich die zulässige Parkdauer nur auf diesen Zeitrahmen. Eine Karenzzeit nach Ablauf der Parkzeit gibt es nicht. Dass dies bei einer Parkuhr bejaht wurde, ändert nichts daran. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall parkte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einem Parkplatz, auf dem maximal zwei Stunden geparkt werden durfte. Er stellte seine Parkscheibe auf 8 Uhr ein, parkte jedoch bis 10.09 Uhr. Die zuständige Behörde verhängte daher gegen den Autofahrer ein Bußgeld. Dieser meinte aber, ihm müsse eine Karenzzeit von 10 Minuten zuerkannt werden. Denn dies sei bereits bei Parkuhren anerkannt. Da die Behörde dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Keine Anerkennung einer Karenzzeit

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied gegen den Autofahrer. Dieser habe durch die Überschreitung der zulässigen Parkdauer eine fahrlässige Ordnungs­wid­rigkeit begangen (§§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 13 StVO). Eine Karenzzeit sei dem Autofahrer nicht zuzubilligen. Denn eine solche Zeit werde nach dem Gesetz nicht zuerkannt.

Unbeacht­lichkeit der Karenzzeit bei Parkuhren

Es sei zwar richtig, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass bei Parkuhren eine Karenzzeit von 10 Minuten angenommen wurde (vgl. OLG Hamburg, VerkMitt 1969, 31). Die Parkuhr sei aber mit der Parkscheibe nicht vergleichbar. Die Annahme einer Karenzzeit bei Parkuhren sei damit begründet worden, dass die Laufzeit der Parkuhr mit der richtigen Zeit nicht übereinstimmen kann. Dies könne bei einer Parkscheibe aber nicht der Fall sein, weil diese eben keine Laufzeit angibt. Vielmehr halte sie nur den Zeitpunkt des Anhaltens fest. Mögliche Gangun­ge­nau­ig­keiten wie bei einer Parkuhr müssten damit nicht ausgeglichen werden. Vielmehr sei es jedem Verkehrs­teil­nehmer möglich und zumutbar die Normalzeit zu beachten.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW 1984, 746/rb)

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