18.10.2024
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Dokument-Nr. 20642

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Urteil19.10.2014Oberlandesgericht Hamm5 U 2/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 143Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 143
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Vorinstanz:
  • Landgericht Siegen, Urteil20.11.2013, 7 O 12/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil19.10.2014

Gutgläubiger Erwerb einer Sache setzt unter anderem Besitzerlangung durch den Verkäufer vorausBesitzerlangung muss durch Käufer dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden

Beruft sich der Käufer einer Sache darauf, dass er gemäß § 932 Satz 2 BGB gutgläubig das Eigentum an der Sache erworben hat, so muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er den Besitz an der Sache durch den Verkäufer erlangt hat. Denn aufgrund des Besitzes des Verkäufers kann der Käufer von der Eigen­tü­mer­stellung des Verkäufers ausgehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2008 erwarb eine Firma von einer in Insolvenz befindlichen GmbH eine Rohrvor­trie­bs­ma­schine. Die Maschine befand sich bereits seit dem Jahr 2006 zur Reparatur bei der Firma. Die Maschine stand jedoch im Eigentum einer anderen GmbH. Diese hatte im Jahr 2006 die Maschine zur Reparatur gegeben und klagte nunmehr gegen die Firma auf Herausgabe der Maschine. Die beklagte Firma gab an, nicht mehr feststellen zu können, von wem sie die Maschine zur Reparatur angenommen hatte.

Landgericht wies Herausgabeklage ab

Das Landgericht Siegen wies die Klage auf Herausgabe der Rohrvor­trie­bs­ma­schine ab. Zwar sei die Klägerin ursprünglich Eigentümerin der Maschine gewesen. Sie habe das Eigentum jedoch durch gutgläubigen Erwerb durch die Beklagte verloren. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass die Maschine im Eigentum der in Insolvenz befindlichen Firma stand. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneinte gutgläubigen Eigentumserwerb durch Beklagte

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Der Klägerin habe ein Heraus­ga­be­an­spruch nach § 985 BGB zugestanden, da die Beklagte nicht gutgläubig Eigentum an der Maschine erworben habe. Angesichts dessen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits im Besitz der Maschine war, habe sie nur gemäß § 932 Satz 2 BGB gutgläubig Eigentum erwerben können. Die Vorschrift setze aber voraus, dass der Käufer vom Verkäufer ursprünglich den Besitz erlangt hatte. Dies sei hier aber nicht nachweisbar gewesen.

Keine Besitzerlangung durch Verkäufer

Der Käufer einer Sache erlange nur dann nach § 932 Satz 2 BGB gutgläubig Eigentum an der Sache, so das Oberlan­des­gericht, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass er den Besitz an der Sache durch den Verkäufer erlangt hat. Denn die Gutgläubigkeit des Käufers stütze sich gerade darauf, dass der Besitz des Verkäufers an der Sache für dessen Eigen­tü­mer­stellung spricht. Da die Beklagte im vorliegen Fall aber angegeben hatte, das sie nicht mehr wisse, vom wem sie den Besitz an der Maschine erlangte, sei ihr der Beweis nicht gelungen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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