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- Beschmieren von S-Bahnwaggons mit großflächigem Graffiti kann gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) darstellenOberlandesgericht Hamburg, Beschluss04.12.2013, 2 REV 72/13 (2) - 2 Ss 118/13
Oberlandesgericht Hamm Beschluss26.02.2015
Grundgesetzlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt keine SachbeschädigungZerstörung einer Collage in der Universitätsbibliothek kann nicht mit Verweis auf Glaubens- und Gewissensfreiheit gerechtfertigt werden und ist daher als Sachbeschädigung zu bestrafen
Die in Art. 4 Grundgesetz garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt jedenfalls dann keine Sachbeschädigung, wenn eine Glaubens- und Gewissensentscheidung auch straffrei umgesetzt werden kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das Berufungsurteil des Landgerichts Essen und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Essen.
Im zugrunde liegenden Verfahren suchte die in Marokko geborene, 39 Jahre alte Angeklagte aus Niedersachsen im Juni 2013 die Bibliothek der Universität Duisburg-Essen auf, um dort an ihrer Promotion zu arbeiten. In der Bibliothek waren mehrere von Studenten hergestellte Collagen ausgestellt. Eine Collage bestand in erster Linie aus Bildern und Texten des Comicromans "Exit wounds" der israelischen Autorin Rutu Modan. Auf der Collage befand sich unter der Überschrift "rutu modan exit Wounds" der Schriftzug "Terror as usual". Die Collage zeigte unter anderem eine Straßenszene, bei der im Vordergrund eine Gruppe von Personen stand. Zwei hielten Schilder mit hebräischen Schriftzeichen. Auf einem weiteren Schild war "Stop the occupation" zu lesen. Ein 4. Schild mit arabischen Schriftzeichen wurde in einen Sack gesteckt. Die Angeklagte meinte, dieses Schild zeige nicht - wie bei flüchtigem Lesen denkbar - die Worte "Beendet die Besatzung", sondern trage - bei der Veränderung nur eines Buchstabens - den Text "Nieder mit Allah". Hierdurch fühlte sich die Angeklagte in ihren religiösen Gefühlen verletzt. Sie verlangte eine Entfernung dieser Collage, die ein Bibliotheksmitarbeiter ablehnte. Dabei bot er der Angeklagten an, die beanstandete Stelle mit einem Stück Papier zu überkleben. Das Überkleben wartete die Angeklagte jedoch nicht ab. Sie ergriff eine Schere und schnitt die von ihr beanstandete Stelle aus der Collage heraus.
Angeklagte wegen Sachbeschädigung verurteilt
Für diese Sachbeschädigung verurteilte das Amtsgericht Essen die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 400 Euro. Die Berufung der Angeklagten gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht Essen als unbegründet.
Umsetzung der Glaubens- und Gewissensentscheidung wäre straffrei möglich gewesen
Das Oberlandesgericht Hamm hat die von der Angeklagten gegen die Verurteilung eingelegte Revision ebenfalls als unbegründet verworfen. Die Collage sei Bestandteil einer öffentlichen Sammlung im Sinne von § 304 Strafgesetzbuch, so dass ihre Beschädigung als gemeinschädliche Sachbeschädigung zu bestrafen sei. Aus dem Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit könne die Angeklagte weder einen Rechtfertigungsgrund noch einen Entschuldigungsgrund für ihr Handeln ableiten. Handelte jemand aufgrund einer Glaubens- und Gewissensentscheidung in strafbewehrte Weise, so könne er nicht straffrei bleiben, wenn er die Möglichkeit gehabt habe, seine Glaubens- und Gewissensentscheidung straffrei umzusetzen. Diese Möglichkeit habe die Angeklagte gehabt. Ihr sei von dem angesprochenen Bibliotheksmitarbeiter angeboten worden, die beanstandete Stelle der Collage zu überkleben. Damit habe die Angeklagte ihr Ziel, den anstößigen Teil der Collage unkenntlich zu machen, auch in strafloser Weise erreichen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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