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Oberlandesgericht Hamm Urteil01.03.2022

Strafbarer sexueller Übergriff wegen abspra­che­widrigen vaginalen SamenergussesEinverständnis mit Sex kann unter Bedingungen stehen

Das Einverständnis zu sexuellen Handlungen kann unter der Bedingung stehen, dass es nicht zu einem vaginalen Samenerguss kommt. Wer sich daran nicht hält, kann sich wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar machen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 kam es zwischen einem Mann und einer Frau zu Geschlechts­verkehr. Dabei war zwischen den beiden abgesprochen worden, dass der Mann seinen Penis aus der Vagina ziehen soll, bevor es zum Samenerguss kommt. Über diese Absprache setzte sich der Mann aber eigenmächtig hinweg. Wegen des Vorfalls verurteilte das Amtsgericht ihn unter anderem wegen Vergewaltigung. Das Landgericht Essen hat ihn von dem Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Nunmehr musste das Oberlan­des­gericht Hamm über den Fall entscheiden.

Strafbarkeit wegen sexuellen Übergriffs

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand des sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Das Einverständnis mit der sexuellen Aktivität könne unter der Bedingung stehen, den vaginalen Geschlechts­verkehr vor dem Samenerguss zu beenden. Setzt sich der Sexualpartner bewusst absprachewidrig über diese vom Opfer gesetzte Grenze hinweg, stelle dies eine so erhebliche Abweichung vom konsentierten sexuellen Handlungs­ge­schehen dar, dass die sexuelle Handlung nicht mehr vom Einverständnis gedeckt und damit regelmäßig nach § 177 Abs. 1 StGB strafbar sei. Es sei zu beachten, dass dem Samenerguss in der Vagina in sexual­straf­recht­licher Hinsicht eine andere Handlungs­qualität als der bloßen vaginalen Penetration zukomme.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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