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Dokument-Nr. 30311

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss14.04.2021

DNA-Entnahme bei vielfachem unerlaubten Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer MengeVorliegen von "Straftaten von erhebliche Bedeutung" im Sinne von § 81 g StPO

Bei einem Vielfachen unerlaubten Handeltreiben mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge liegt eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 81 g StPO vor, so dass die Entnahme von DNA beim Täter zwecks späterer Identitäts­feststellung zulässig ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Münster im Jahr 2020 angeordnet, dass einem Beschuldigten DNA entnommen wird. Hintergrund dessen war, dass der Beschuldigte über fast drei Monate hinweg mit zwei Mittätern den Handel von Marihuana organisiert betrieben hatte. Das Handelsvolumen betrug in diesem Zeitraum insgesamt mehrere Kilo. Gegen die Anordnung zur DNA-Entnahme legte der Beschuldigte Beschwerde ein.

Zulässige DNA-Entnahme wegen Handeltreibens mit mehreren Kilo Marihuana

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Anordnung zur DNA-Entnahme sei zulässig. Der Beschuldigte sei einer Straftat von erheblicher Bedeutung, nämlich des vierzehnfachen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäu­bungs­mitteln in nicht geringer Menge, verdächtigt. Dass der Beschuldigte noch nicht vorbestraft war, ändere daran nichts.

Weitere Strafverfahren wegen Art und Ausführung der Tat zu erwarten

Zudem sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts wegen der Art und Ausführung der Tat, insbesondere aufgrund der Verflochtenheit mit anderen Rausch­gift­händlern, davon auszugehen, dass gegen den Beschuldigten künftig weitere Strafverfahren von ähnlicher Bedeutung zu führen sein werden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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