Dokument-Nr. 26500
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- MDR 2018, 216Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 216
- NJW 2018, 712Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 712
- Amtsgericht Schwerte, Beschluss08.08.2017, 3 F 34/16
Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.11.2017
Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute spielen für Verfahrenswert einer Scheidung keine RolleWertfestsetzung soll möglichst unkompliziert und zügig erfolgen
Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute spielen für den Verfahrenswert einer Scheidung keine Rolle. Sie führen daher nicht zur Herabsetzung des Verfahrenswerts. Die Wertfestsetzung soll möglichst unkompliziert und zügig erfolgen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Schwerte in einem Scheidungsverfahren im Jahr 2017 die Schulden der Ehefrau bei der Festsetzung des Verfahrenswerts berücksichtigt und somit den Verfahrenswert gesenkt. Damit war der Rechtsanwalt der Ehefrau nicht einverstanden und legte daher Beschwerde ein.
Keine Berücksichtigung von Schulden und Verbindlichkeiten bei Wertfestsetzung
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Schulden seien ohne Rücksicht auf ihre Höhe, ihren Entstehungsgrund oder auf einen vorhandenen Gegenwert beim Verfahrenswert unberücksichtigt zu bleiben, um das Wertfestsetzungsverfahren praktikabel handhaben zu können. Das Verfahren solle möglichst unkompliziert und zügig ablaufen. Es solle gerade nicht mit der Aufklärung von Verbindlichkeiten nach Art und Höhe belastet werden. Die Verfahrenswertfestsetzung solle möglichst pauschalisiert erfolgen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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