21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26500

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Beschluss02.11.2017Oberlandesgericht Hamm4 WF 207/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 216Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 216
  • NJW 2018, 712Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 712
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schwerte, Beschluss08.08.2017, 3 F 34/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss02.11.2017

Schulden und Verbind­lich­keiten der Eheleute spielen für Verfahrenswert einer Scheidung keine RolleWertfestsetzung soll möglichst unkompliziert und zügig erfolgen

Schulden und Verbind­lich­keiten der Eheleute spielen für den Verfahrenswert einer Scheidung keine Rolle. Sie führen daher nicht zur Herabsetzung des Verfahrenswerts. Die Wertfestsetzung soll möglichst unkompliziert und zügig erfolgen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Schwerte in einem Schei­dungs­ver­fahren im Jahr 2017 die Schulden der Ehefrau bei der Festsetzung des Verfahrenswerts berücksichtigt und somit den Verfahrenswert gesenkt. Damit war der Rechtsanwalt der Ehefrau nicht einverstanden und legte daher Beschwerde ein.

Keine Berück­sich­tigung von Schulden und Verbind­lich­keiten bei Wertfestsetzung

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Schulden seien ohne Rücksicht auf ihre Höhe, ihren Entste­hungsgrund oder auf einen vorhandenen Gegenwert beim Verfahrenswert unberück­sichtigt zu bleiben, um das Wertfest­set­zungs­ver­fahren praktikabel handhaben zu können. Das Verfahren solle möglichst unkompliziert und zügig ablaufen. Es solle gerade nicht mit der Aufklärung von Verbindlichkeiten nach Art und Höhe belastet werden. Die Verfah­rens­wert­fest­setzung solle möglichst pauschalisiert erfolgen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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