Oberlandesgericht Hamm Beschluss09.03.2022
Zugang eines im E-Mail-Anhang befindlichem Abmahnschreibens mit Öffnung des AnhangsKeine Pflicht zur Öffnung eines Dateianhangs einer E-Mail vom unbekannten Absender
Wird ein Abmahnschreiben als Anhang zu einer E-Mail versandt, so gilt das Schreiben erst dann als zugegangen, wenn der Empfänger den Anhang öffnet. Es besteht keine Pflicht einen Dateianhang einer E-Mail von einem unbekannten Absender zu öffnen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 wurde an einem Internetversandhändler mittels E-Mail ein anwaltliches Abmahnschreiben zugesandt. Der Name des Dateianhangs lautete: "2020000067EU12894.pdf". Im nachfolgenden Rechtstreit bestand Streit darüber, ob dem Internetversandhändler das Abmahnschreiben zugegangen war. Der Versandhändler behauptete, die E-Mail nicht bekommen zu haben.
Zugang des Abmahnschreibens mit Öffnung des Anhangs
Das Oberlandesgericht Hamm führte zum Fall aus, dass das Abmahnschreiben dem Versandhändler nicht zugegangen sei. Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, liege ein Zugang dieses Schreibens erst dann vor, wenn der Dateianhang auch tatsächlich vom E-Mail-Empfänger geöffnet wird.
Keine Pflicht zur Öffnung eines Dateianhangs einer E-Mail von unbekannten Absender
Es bestehe keine Pflicht des Empfängers den Dateianhang einer E-Mail von einem unbekannten Absender zu öffnen, so das Oberlandesgericht. Angesichts der dahingehenden Warnungen vor einem Virenrisiko könne dies von einem E-Mail-Empfänger nicht verlangt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2025
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)