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Dokument-Nr. 34816

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Beschluss09.03.2022Oberlandesgericht Hamm4 W 119/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2022, 331Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 331
  • MDR 2022, 781Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 781
  • MMR 2022, 478Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2022, Seite: 478
  • NJW 2022, 1822Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1822
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, Beschluss04.11.2020, 15 O 44/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss09.03.2022

Zugang eines im E-Mail-Anhang befindlichem Abmahn­schreibens mit Öffnung des AnhangsKeine Pflicht zur Öffnung eines Dateianhangs einer E-Mail vom unbekannten Absender

Wird ein Abmahnschreiben als Anhang zu einer E-Mail versandt, so gilt das Schreiben erst dann als zugegangen, wenn der Empfänger den Anhang öffnet. Es besteht keine Pflicht einen Dateianhang einer E-Mail von einem unbekannten Absender zu öffnen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 wurde an einem Inter­net­ver­sand­händler mittels E-Mail ein anwaltliches Abmahnschreiben zugesandt. Der Name des Dateianhangs lautete: "2020000067EU12894.pdf". Im nachfolgenden Rechtstreit bestand Streit darüber, ob dem Inter­net­ver­sand­händler das Abmahnschreiben zugegangen war. Der Versandhändler behauptete, die E-Mail nicht bekommen zu haben.

Zugang des Abmahn­schreibens mit Öffnung des Anhangs

Das Oberlan­des­gericht Hamm führte zum Fall aus, dass das Abmahnschreiben dem Versandhändler nicht zugegangen sei. Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, liege ein Zugang dieses Schreibens erst dann vor, wenn der Dateianhang auch tatsächlich vom E-Mail-Empfänger geöffnet wird.

Keine Pflicht zur Öffnung eines Dateianhangs einer E-Mail von unbekannten Absender

Es bestehe keine Pflicht des Empfängers den Dateianhang einer E-Mail von einem unbekannten Absender zu öffnen, so das Oberlan­des­gericht. Angesichts der dahingehenden Warnungen vor einem Virenrisiko könne dies von einem E-Mail-Empfänger nicht verlangt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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