Dokument-Nr. 27944
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- MDR 2018, 1191Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1191
- NJW 2018, 3031Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 3031
- NJW-Spezial 2018, 614Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 614
- Amtsgericht Siegen, Beschluss03.08.2017, 15 F 692/17
Oberlandesgericht Hamm Beschluss25.05.2018
Streit um Kindergartenwahl: Kein Kindergartenwechsel nach Eingewöhnung des KindesKindergartenwechsel nach Eingewöhnung entspricht nicht Kindeswohl
Hat sich ein Kind bereits in einem Kindergarten eingewöhnt, kommt allein deshalb kein Kindergartenwechsel in Betracht. Denn dies würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die geschiedenen Eltern eines minderjährigen Kindes konnten sich im Jahr 2017 nicht darauf einigen, welchen Kindergarten das Kind besuchen soll. Während die Mutter ein Waldorf-Kindergarten bevorzugte, lehnte dies der Vater ab. Schließlich musste das Amtsgericht Siegen eine Entscheidung treffen. Es übertrug der Kindesmutter im August 2017 die Entscheidungsbefugnis über die Kindergartenauswahl. Anschließend wurde das Kind für den Waldorf-Kindergarten angemeldet und besuchte seitdem diesen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.
Nach Eingewöhnung entspricht Kindergartenwechsel nicht Kindeswohl
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Nach der Verhandlung bewertete das Gericht den Kindesvater zwar grundsätzlich für besser geeignet, eine Auswahl des Kindergartens vorzunehmen. Jedoch gab es zu Bedenken, dass das Kind inzwischen den Waldorf-Kindergarten besucht und sich dort eingelebt hat. Aufgrund der Eingewöhnung entspreche ein Kindergartenwechsel nicht mehr dem Wohl des Kindes. Ihm müsse Stabilität vermittelt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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