spart Zeit, Nerven und Geld" kann eine zulässige Anwaltswerbung sein">
    15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 15788

Drucken
Urteil07.05.2013Oberlandesgericht Hamm4 U 162/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2013, 662Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2013, Seite: 662
  • GRUR 2013, 746Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 746
  • K&R 2013, 603Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 603
  • MMR 2013, 507Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 507
  • NJW 2013, 2038Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2038
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil07.05.2013

"Scheidung Online -> spart Zeit, Nerven und Geld" kann eine zulässige Anwaltswerbung seinGewählte Form der Werbung genügt berufs­recht­lichem Sachlich­keitsgebot

Die Aussage "Scheidung Online -> spart Zeit, Nerven und Geld" auf der Internetseite eines Rechtsanwalts ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn die Art und Weise, wie Kosten gespart werden können, hinreichend erläutert wird. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die klagende Rechts­an­walts­kammer aus Hamm vom beklagten Rechtsanwalt aus Bochum verlangt, nachfolgende Internetwerbung zu unterlassen:

"Scheidung online -> spart Zeit, Geld und Nerven

Bei einer unstreitigen Ehescheidung können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist. Darüber hinaus versuchen wir, den Streitwert um 30 % zu verringern. Ein entsprechender Antrag wird von uns in unstreitigen Schei­dungs­an­ge­le­gen­heiten gegenüber dem jeweiligen Gericht gestellt. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt dann im Schei­dungs­termin durch das Gericht."

Rechts­an­walts­kammer rügt Verstoß gegen berufs­recht­liches Sachlich­keitsgebot

Die Rechts­an­walts­kammer hatte im Wesentlichen argumentiert, die Werbung enthalte unzutreffende Aussagen und habe eine dem berufs­recht­lichen Sachlichkeitsgebot widersprechende Anlockwirkung.

OLG: Beanstandete Werbung ist nicht irreführend

Das Oberlandesgericht Hamm hat demgegenüber die beanstandete Werbung für zulässig erachtet und einen Unterlassungsanspruch der Rechtsanwaltskammer verneint. Die beanstandete Werbung sei nicht irreführend. Dies sei aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers zu beurteilen, weil sich die Werbung an diesen richte. Die einleitende Werbeaussage "Scheidung online -> spart Zeit, Geld und Nerven" werde durch den nachfolgenden Text erläutert und sei nicht isoliert zu betrachten. Der Verbraucher verstehe diese Aussage als einleitenden Hinweis auf danach erläuterte Sparmög­lich­keiten und Vorteile einer "Online-Scheidung".

Hinweis auf Zeitersparnis durch Möglichkeit der elektronischen Kommunikation gerechtfertigt

Der Hinweis auf eine Zeitersparnis sei schon deswegen zutreffend, weil mit dem Rechtsanwalt elektronisch kommuniziert werden könne und hierzu nicht seine Kanzleiräume aufgesucht werden müssten. Nachvollziehbar sei auch, dass ein Mandant die mit einem Schei­dungs­ver­fahren verbundenen psychischen Belastungen vermindern, mithin "Nerven" sparen könne, wenn er mit seinem Rechtsanwalt nicht persönlich in Kontakt treten müsse.

Hinweis auf eine Kostenersparnis nicht zu beanstanden

Der Hinweis auf eine Kostenersparnis sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil insoweit zutreffend die Möglichkeit einer Kostenersparnis bei einer unstreitigen Scheidung und einer Herabsetzung des Streitwertes aufgezeigt werde. Ein Verbraucher wisse auch, dass weniger Kosten anfielen, wenn der Streitwert herabgesetzt werde.

Nicht unerhebliche Anlockungs­wirkung der Werbung führt dennoch nicht zu ihrer Unzulässigkeit

Die beanstandete Werbeaussage verstoße auch nicht gegen das berufs­rechtliche Sachlich­keitsgebot. Dieses Gebot sei erst dann verletzt, wenn sich die Werbung als übertriebene reklamehafte ("markt­schrei­e­rische") Herausstellung darstelle. Die im vorliegenden Fall gewählte Form der Werbung und ihr Inhalt genügten dem Sachlich­keitsgebot. Die einleitende Werbeaussage sei noch als sachbezogen anzusehen. Dass sie einen stark komprimierten Inhalt habe und ihr eine nicht unerhebliche Anlockungs­wirkung zukomme, führe nicht zu ihrer Unzulässigkeit. Eine Anlockwirkung sei ein unverzichtbarer Werbe­be­standteil. Die Aussage habe einen sachlichen berufsbezogenen Hintergrund, in ihr liege keine übertriebene reklamehafte Herausstellung.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15788

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI