18.10.2024
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Urteil17.12.2013Oberlandesgericht Hamm4 U 100/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2014, 170Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 170
  • K&R 2014, 205Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 205
  • MMR 2014, 175Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 175
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Oberlandesgericht Hamm Urteil17.12.2013

Impres­s­ums­pflicht nach § 5 TMG für Anbieter aus Nicht-EU-StaatenWerbeauftritt in Deutschland begründet Anwendung deutschen Rechts

Wer in Deutschland sich werbend an Verbraucher richtet, muss im Rahmen seines Inter­ne­t­auf­tritts ein Impressum im Sinne des § 5 TMG angeben. Dies gilt auch für Anbieter aus Nicht-EU-Staaten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Ägypten ansässiger Kaufmann wurde im April 2012 von einer Konkurrentin vorgeworfen über eine Webseite Landgänge für Kreuz­fahr­t­reisende angeboten zu haben, ohne seine genaue Postanschrift sowie seine Handelsregister- und Umsatz­steu­e­ri­den­ti­fi­ka­ti­o­ns­nummer im Impressum anzugeben. Die Konkurrentin sah darin einen Verstoß gegen § 5 TMG und klagte schließlich auf Unterlassung. Der Ägypter wandte dagegen ein, dass er nicht Inhaber der Webseite sei, sondern sie lediglich verwalte. Zudem sei es ihm nicht möglich eine Handelsregister- oder Umsatz­steu­e­ri­den­ti­fi­ka­ti­o­ns­nummer anzugeben, da es dies in Ägypten nicht gebe.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Siegen wies die Klage mit der Begründung ab, dass § 5 TMG für ägyptische Dienstanbieter nicht gelte. Da der Vertrag über die Landgänge in Ägypten zustande gekommen ist, sei nach dem internationalen Vertragsrecht ägyptisches Recht anzuwenden gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Konkurrentin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte Anwendung des § 5 TMG

Das Oberlan­des­gericht Hamm bejahte die Anwendung des § 5 TMG. Denn das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Fall dem Vertragsrecht unterfiel. Vielmehr sei es um einen wettbe­wer­bs­recht­lichen Fall gegangen, so dass das Recht anzuwenden sei, an dessen Ort die Marktinteressen der Konkurrenten oder das Interesse der Verbraucher beeinträchtigt werden können. Da das Angebot des Ägypters sich an deutsche Verbraucher in Deutschland gewendet habe und somit deren Interessen sowie der Interessen der Konkurrenten beeinträchtigt werden konnten, sei gemäß dem internationalen Recht das deutsche Recht und damit auch § 5 TMG anzuwenden gewesen.

Verstoß gegen Impres­s­ums­pflicht aus § 5 TMG lag vor

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe auch ein Verstoß gegen die Impres­s­ums­pflicht aus § 5 Abs. 1 TMG vorgelegen. Zwar habe der Ägypter wohl nicht eine Handelsregister- oder Umsatz­steu­e­ri­den­ti­fi­ka­ti­o­ns­nummer angeben können. Jedoch habe er seine vollständige Postanschrift angeben können.

Fehlende Verant­wort­lichkeit des Ägypters schloss Unter­las­sungs­an­spruch aus

Der Konkurrentin habe dennoch kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG zugestanden, so das Oberlan­des­gericht schließlich. Denn der Ägypter sei nicht Inhaber der Webseite und somit nicht verantwortlich für den Verstoß gegen die Impres­s­ums­pflicht gewesen. Er habe zwar möglicherweise als Störer gehaftet, da er die Webseite verwaltete. Eine Störerhaftung sei aber im Rahmen des Wettbe­wer­bs­rechts ausgeschlossen. Auch habe er nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens gehaftet. Denn abgesehen davon, dass dadurch über die Hintertür die Störerhaftung eingeführt werden würde, setze eine solche Haftung die Kenntnis von einer klaren und konkreten Rechts­ver­letzung voraus. Daran habe es hier gefehlt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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