Dokument-Nr. 16975
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- CR 2013, 676Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 676
- ITRB 2013, 229Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 229
- MMR 2013, 722Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 722
Landgericht Siegen Urteil09.07.2013
Impressumspflicht des § 5 TMG gilt nicht für Anbieter aus Nicht-EU-StaatenHerkunftslandprinzip nach §§ 2a, 3 TMG ist zu beachten
Für einen Webseitenbetreiber aus einem Nicht-EU-Staat besteht nicht die Verpflichtung, die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben in seinem Impressum zu machen. Es gilt insofern das Herkunftslandprinzip (§§ 2a, 3 TMG). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Siegen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall veranstaltete eine Kreuzfahrtfirma unter anderem Ausflüge nach und in Ägypten. Sie klagte gegen den Betreiber einer Internetseite, über die ebenfalls Ausflüge in Ägypten im Rahmen von Kreuzfahrtreisen angeboten wurde, auf Unterlassung, weil dieser es unterließ, im Impressum der Interseite bestimmte nach § 5 TMG erforderliche Angaben zu machen. Der Betreiber der Internetseite war jedoch in Ägypten ansässig und sah sich daher nicht gezwungen die geforderten Angaben zu machen.
Anspruch auf Unterlassung bestand nicht
Das Landgericht Siegen entschied gegen die Kreuzfahrtfirma. Ihr habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass ein Dienstanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und von dort aus Kreuzfahrtausflüge in Ägypten anbietet, verpflichtet ist, die Verbraucherschutzinformationsvorschriften des § 5 TMG einzuhalten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
Keine Impressumspflicht für ausländische Dienstanbieter
Ausländische Dienstanbieter seien aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG geregelten Herkunftslandprinzip nicht verpflichtet, so das Landgericht weiter, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten. Hinsichtlich des Herkunftslands werde dabei maßgeblich auf den Niederlassungsort des Dienstanbieters abgestellt. Daher habe hier ägyptisches Recht gegolten. Zudem habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass die in § 5 TMG geforderten Informationen zum Teil auf deutsche Dienstanbieter zugeschnitten sind und es in Ägypten unter Umständen keine entsprechenden Informationen gibt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Landgericht Siegen, ra-online (vt/rb)
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