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Dokument-Nr. 16975

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Urteil09.07.2013Landgericht Siegen2 O 36/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 676Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 676
  • ITRB 2013, 229Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 229
  • MMR 2013, 722Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 722
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Siegen Urteil09.07.2013

Impres­s­ums­pflicht des § 5 TMG gilt nicht für Anbieter aus Nicht-EU-StaatenHerkunftsland­prinzip nach §§ 2a, 3 TMG ist zu beachten

Für einen Websei­ten­be­treiber aus einem Nicht-EU-Staat besteht nicht die Verpflichtung, die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben in seinem Impressum zu machen. Es gilt insofern das Herkunftsland­prinzip (§§ 2a, 3 TMG). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Siegen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall veranstaltete eine Kreuzfahrtfirma unter anderem Ausflüge nach und in Ägypten. Sie klagte gegen den Betreiber einer Internetseite, über die ebenfalls Ausflüge in Ägypten im Rahmen von Kreuz­fahr­t­reisen angeboten wurde, auf Unterlassung, weil dieser es unterließ, im Impressum der Interseite bestimmte nach § 5 TMG erforderliche Angaben zu machen. Der Betreiber der Internetseite war jedoch in Ägypten ansässig und sah sich daher nicht gezwungen die geforderten Angaben zu machen.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Landgericht Siegen entschied gegen die Kreuzfahrtfirma. Ihr habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass ein Dienstanbieter, der seinen Sitz in Ägypten hat und von dort aus Kreuz­fahr­t­ausflüge in Ägypten anbietet, verpflichtet ist, die Verbrau­cher­schut­z­in­for­ma­ti­o­ns­vor­schriften des § 5 TMG einzuhalten. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Keine Impres­s­ums­pflicht für ausländische Dienstanbieter

Ausländische Dienstanbieter seien aufgrund des in den §§ 2a, 3 TMG geregelten Herkunfts­land­prinzip nicht verpflichtet, so das Landgericht weiter, die Anforderungen des § 5 TMG einzuhalten. Hinsichtlich des Herkunftslands werde dabei maßgeblich auf den Nieder­las­sungsort des Dienstanbieters abgestellt. Daher habe hier ägyptisches Recht gegolten. Zudem habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass die in § 5 TMG geforderten Informationen zum Teil auf deutsche Dienstanbieter zugeschnitten sind und es in Ägypten unter Umständen keine entsprechenden Informationen gibt.

Quelle: Landgericht Siegen, ra-online (vt/rb)

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