18.01.2025
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Dokument-Nr. 7131

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss07.02.2008

Kein Fahrverbot bei langer Verfahrensdauer: Fahrverbot zweieinhalb Jahre nach Verkehr­s­s­traftat kommt zu spätAngemessener zeitlicher Abstand zwischen Tat und Verbot notwendig

Die Anordnung eines Fahrverbots ist nach einer aktuell veröf­fent­lichten Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm unzulässig, wenn die zugrun­de­liegende Verkehr­s­s­traftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt. Das Oberlan­des­gericht hat damit ein Urteil des Landgerichts Münster, welches gegen einen Angeklagten wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt hatte, hinsichtlich des Fahrverbots aufgehoben.

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts begegnet die Anordnung des Fahrverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besin­nungs­strafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet ist. Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besin­nungs­funktion kann das Fahrverbot aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten ist. Dies war in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.12.2008

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