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Dokument-Nr. 29536

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Beschluss08.10.2020Oberlandesgericht Hamm4 RVs 108/20
Vorinstanz:
  • Landgericht Paderborn, Urteil, 6 Ns 4/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss08.10.2020

Keine Straf­ver­schärfung wegen Straftat aus "nichtigem Anlass"Fehlen verständlicher Motive darf nicht straf­ver­schärfend berücksichtigt werden

Das Fehlen verständlicher Motive für eine Straftat darf nicht straf­ver­schärfend berücksichtigt werden. Daher ist die Formulierung im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte habe aus "nichtigem Anlass" gehandelt, bedenklich. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Paderborn in einem Strafurteil aus dem Jahr 2020 im Rahmen der Strafzumessung offenbar straf­ver­schärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte aus "nichtigem Anlass" gehandelt hatte. Das Oberlan­des­gericht Hamm musste im Rahmen der Revision des Angeklagten über die Zulässigkeit der Formulierung entscheiden.

Keine Straf­ver­schärfung wegen Straftat aus "nichtigem Anlass"

Das Oberlan­des­gericht Hamm hielt die Formulierung für bedenklich. Zwar seien nachvoll­ziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung strafmildernd. Das bloße Fehlen verständlicher Motive sei jedoch nicht straf­ver­schärfend zu berücksichtigen. Es sei rechts­feh­lerhaft, dem Fehlen eines Straf­mil­de­rungs­grunds straf­ver­schärfende Bedeutung beizumessen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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