18.10.2024
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Dokument-Nr. 34112

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Beschluss18.05.2022Bundesgerichtshof6 StR 169/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 3798Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3798
  • NStZ 2022, 662Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2022, Seite: 662
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil11.01.2022, 21 KLs 19/21 264 Js 114/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss18.05.2022

Auf bloße Vermutungen zu Tatfolgen kann keine Straf­ver­schärfung gestützt werdenSchutzzweck des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist abstrakte Gefährdung des Kindeswohls

Auf bloße Vermutungen zu Tatfolgen kann eine Straf­ver­schärfung nicht gestützt werden. Der Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern soll vor der abstrakten Gefährdung des Kindeswohls schützen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde ein Angeklagter vom Landgericht Frankfurt (Oder) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei berücksichtigte das Gericht straf­ver­schärfend, dass die Taten des Angeklagten zu späteren psychischen Beein­träch­ti­gungen und damit verbundenen therapeutischen Hilfen bei den Opfern führen werden. Das Gericht stützte sich bei der Einschätzung auf seine langjährige Erfahrung. Gegen diese Beurteilung richtete sich die Revision des Angeklagten.

Unzulässige Berück­sich­tigung des Strafzwecks als straf­ver­schärfend

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten. Das Landgericht habe offenbar unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB den Strafzweck des schweren sexuellen Missbrauchs an Kindern straf­ver­schärfend berücksichtigt. Dieser liege im Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes und betreffe daher die abstrakte Gefährdung des Kindeswohls.

Vermutungen können keine Straf­ver­schärfung begründen

Zwar dürfen nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs bei Delikten des sexuellen Missbrauchs von Kindern solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat straf­ver­schärfend gewertet werden, die über die abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen. Dies setze aber voraus, dass die Folgewirkungen der Tat konkret festgestellt sind. Dies sei hier nicht der Fall. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung sei unzulässig.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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