Dokument-Nr. 34112
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- NJW 2022, 3798Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3798
- NStZ 2022, 662Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2022, Seite: 662
- Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil11.01.2022, 21 KLs 19/21 264 Js 114/21
Bundesgerichtshof Beschluss18.05.2022
Auf bloße Vermutungen zu Tatfolgen kann keine Strafverschärfung gestützt werdenSchutzzweck des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist abstrakte Gefährdung des Kindeswohls
Auf bloße Vermutungen zu Tatfolgen kann eine Strafverschärfung nicht gestützt werden. Der Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern soll vor der abstrakten Gefährdung des Kindeswohls schützen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2022 wurde ein Angeklagter vom Landgericht Frankfurt (Oder) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dabei berücksichtigte das Gericht strafverschärfend, dass die Taten des Angeklagten zu späteren psychischen Beeinträchtigungen und damit verbundenen therapeutischen Hilfen bei den Opfern führen werden. Das Gericht stützte sich bei der Einschätzung auf seine langjährige Erfahrung. Gegen diese Beurteilung richtete sich die Revision des Angeklagten.
Unzulässige Berücksichtigung des Strafzwecks als strafverschärfend
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten. Das Landgericht habe offenbar unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB den Strafzweck des schweren sexuellen Missbrauchs an Kindern strafverschärfend berücksichtigt. Dieser liege im Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes und betreffe daher die abstrakte Gefährdung des Kindeswohls.
Vermutungen können keine Strafverschärfung begründen
Zwar dürfen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bei Delikten des sexuellen Missbrauchs von Kindern solche Tatfolgen beim Opfer als verschuldete Auswirkungen der Tat strafverschärfend gewertet werden, die über die abstrakte Gefährdung des Kindeswohls hinausgehen. Dies setze aber voraus, dass die Folgewirkungen der Tat konkret festgestellt sind. Dies sei hier nicht der Fall. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung sei unzulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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