21.11.2024
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Dokument-Nr. 22126

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Beschluss05.01.2016Oberlandesgericht Hamm4 RBs 320/15
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss05.01.2016

Geldbuße für das Einschmuggeln von Bargeld nicht zu beanstandenNach Deutschland verbrachtes Bargeld in Höhe von 10.000 Euro und mehr ist Zollbeamten auf Verlangen mitzuteilen

Schmuggelt jemand unter Verstoß gegen das Zoll­verwaltungs­gesetz vorsätzlich 55.000 Euro Bargeld nach Deutschland ein, kann derjenige mit einer Geldbuße von 13.200 Euro belegt werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit den erstin­sta­nz­lichen Beschluss des Amtsgerichts Münster.

Der 1976 in Afghanistan geborene Betroffene des zugrunde liegenden Verfahrens wohnt als belgischer Staatsbürger in Brüssel. Als Lebens­mit­te­l­ein­zel­händler handelte er zunächst insbesondere mit Kaffee, bevor er arbeitslos wurde. Heute bezieht er in Belgien Arbeits­lo­sengeld. Anfang Oktober 2014 reiste er mit dem Pkw von Belgien nach Deutschland ein. Auf der BAB 2 wurde er von Beamten des Hauptzollamtes kontrolliert. Die ihm im Rahmen der Kontrolle gestellte Frage, ob er Bargeld mit sich führe, verneinte der Betroffene. Nachdem 500 Euro bei ihm gefunden wurden, gab er auf mehrfache erneute Nachfrage an, kein weiteres Bargeld mitzuführen. Entgegen seinen Angaben konnten die Beamten insgesamt rund 55.000 Euro Bargeld sicherstellen, die der Betroffene in zwei Plastiktüten im Auto versteckt mitführte. Nach § 12 a Abs. 2 Zollver­wal­tungs­gesetz haben Personen Bargeld von 10.000 Euro und mehr, das sie nach Deutschland verbringen, den Zollbe­diensteten auf Verlangen mitzuteilen. Zuwider­hand­lungen können nach § 31 a Abs. 2 Zollver­wal­tungs­gesetz mit Geldbußen von bis zu 1 Mio. Euro geahndet werden. Für die vorliegende Ordnungs­wid­rigkeit belegte das Amtsgericht den Mann mit einer Geldbuße von 13.200 Euro, eine Summe in Höhe von etwa 25 % des nicht angemeldeten Betrages.

Mitführen von Bargeld wurde gezielt verschleiert

Die gegen die amtsge­richtliche Verurteilung vom Betroffenen eingelegte Rechts­be­schwerde, die nur die Höhe der Geldbuße betraf, blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Rechts­be­schwerde als unbegründet verworfen. Die zur Begründung der Rechts­be­schwerde vorgetragenen Umstände, der Betroffene sei in der Situation des Aufgriffs "sehr irritiert" gewesen, sei Analphabet, stamme aus einfachen Verhältnissen und sei überfordert gewesen, seien irrelevant oder nicht bestätigt. Der Betroffene habe das Mitführen von Bargeld gezielt verschleiert. Nach dem Auffinden des Bargeldes habe er die dann wiederholten Fragen nach weiterem Bargeld zweimal verneint, wonach jeweils weiteres Bargeld aufgefunden worden sei. Irrelevant sei, ob der Betroffene aus einfachen Verhältnissen stamme oder Analphabet sei. Er sei - mündlich und nicht schriftlich - zu einem sehr einfachen Sachverhalt tatsächlicher Art befragt worden. Das Amtsgericht habe die Geldbuße auch nach den wirtschaft­lichen Verhältnissen des Betroffenen bemessen und sogar unberück­sichtigt gelassen, dass er fast 41.000 Euro nicht deklariertes Bargeld zurückerhalten habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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