21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil02.07.2013

Geschäftsführer der DMI Treuhand­ge­sell­schaft haftet nicht persönlich für fehlgeschlagene Kapitalanlage im ACI Dubai Tower V. FondsOberlan­des­gericht Hamm hat Voraussetzungen für deliktische Haftung nicht feststellen können

Für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage bei dem Alternative Capital Invest (ACI) Dubai Tower V. Fonds haftet der Geschäftsführer und Allein­ge­sell­schafter der an dem Fonds als Treuhand­ge­sell­schaft beteiligten DMI Verwaltungs- und Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH (DMI) nicht persönlich. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ab dem Jahre 2005 initiierten zwei Kaufleute aus Gütersloh im Rahmen der von ihnen geführten Unternehmen der ACI-Gruppe mehrere geschlossene Immobilienfonds, mit deren Kapital Bürogebäude in Dubai errichtet werden sollten. Im Juli 2007 zeichnete der klagende Privatanleger aus Flensburg über die DMI als Treuhand­ge­sell­schaft eine Beteiligung im Nennwert von 20.000 Euro am V. Fonds. Dabei erwartete er, steuer­be­günstigt an den Gewinnen des Fonds beteiligt zu werden. Nachdem das Geschäftsmodell des Fonds fehlgeschlagen und die Fonds­ge­sell­schaft in Insolvenz gefallen war, hat der Kläger den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen und sein Begehren insbesondere damit begründet, der Beklagte habe es versäumt, die Verwendung der Anlagegelder durch die Fonds­ge­sell­schaft bzw. ihre Initiatoren hinreichend zu kontrollieren.

Zwischen persönlicher Inanspruchnahme und etwaigen Schaden­s­er­satz­ansprüchen gegen die DMI ist streng zu unterscheiden

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Voraussetzungen für eine deliktischen Haftung des Beklagten nicht feststellen können. Der Beklagte habe als Geschäftsführer der DMI gehandelt. Zwischen seiner persönlichen Inanspruchnahme und etwaigen Schaden­s­er­satz­ansprüchen gegen die DMI sei streng zu unterscheiden. Persönlich hafte der Beklagte weder wegen unerlaubter Handlung noch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers.

Kein betrügerisches Verhalten nachzuweisen

Dem Beklagten persönlich sei kein betrügerisches Verhalten nachzuweisen. Er habe den Kläger nicht getäuscht. Nach den abgeschlossenen Treuhand­ver­trägen habe die DMI, für die der Beklagte tätig geworden sei, keine umfassende Kontrolle der dem V. Fonds zur Verfügung gestellten Mittel geschuldet. Die DMI habe die Mittel auf Abruf der Fonds­ge­sell­schaft zu einer dem Inves­ti­ti­o­nsplan entsprechenden Verwendung freigeben müssen. Diesen Anforderungen habe der Beklagte entsprochen. Den Anlegern gegenüber sei zudem auch im Emissi­ons­prospekt des Fonds nicht mit einer umfassenden Mittel­ver­wen­dungs­kon­trolle geworben worden. Im Übrigen sei bereits nicht vorgetragen, dass die für den V. Fonds eingeworbenen Gelder nicht prospektgemäß verwandt und die Anleger deswegen geschädigt worden seien.

Beklagter hat Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht nicht verletzt

Der Beklagte habe Anlagegelder nicht veruntreut. Eine der DMI gegenüber den Anlegern obliegende Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht oder eine der DMI eingeräumte Verfü­gungs­be­fugnis sei bei den in Rede stehenden Geldtransfers durch den Beklagten persönlich nicht verletzt worden. Sittenwidrig habe der Beklagte ebenfalls nicht gehandelt. Er habe die Anleger weder getäuscht noch in verwerflicher Weise einer Zweck­ent­fremdung von Anlagegeldern Vorschub geleistet.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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