18.12.2024
18.12.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 7626

Drucken
Urteil26.06.2002Oberlandesgericht Hamm30 U 29/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2003, 26Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2003, Seite: 26
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil26.06.2002

Treuwidrige Verhinderung: Schlüs­se­l­übergabe an den MaklerSchlüssel nur an Vermieter zurück geben

Nach Beendigung des Mietvertrages muss der Mieter die Schlüssel grundsätzlich an den Vermieter oder an eine vom Vermieter bevollmächtigte Person zurückgeben. Nur dann hat der Mieter die Mietsache ordnungsgemäß übergeben. Der Vermieter darf allerdings nicht treuwidrig handeln, wie ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm zeigt.

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte der Mieter die Schlüssel an ein Immobilienbüro (Makler) gegeben. Der Sohn des Vermieter hatte ihm mitgeteilt, dass das Immobilienbüro den Schlüssel entgegennehmen solle. Hierüber herrschte allerdings zwischen Mieter und Vermieter vor Gericht Streit. Der Vermieter verlangte vom Mieter die Zahlung einer Nutzungs­ent­schä­digung, weil ihm die Räume durch den Mieter vorenthalten worden seien.

Treu und Glauben

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter Kenntnis darüber hatte, dass der Schlüssel beim Immobilienbüro war, er nach Treu und Glauben keine Nutzungs­ent­schä­digung verlangen könne.

Vermieter muss Nutzungsausfall klein halten

Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis über den Verbleib des Schlüssels müsse der Vermieter selbst tätig werden, da er den Nutzungsausfall so gering wie möglich zu halten habe.

Situation war für Vermieter von Vorteil

Die Situation sei für den Vermieter potentiell vorteilhaft gewesen, meinten die Richter. Der mit der Nachvermietung beauftragte Makler besaß fortan die Möglichkeit, Interessenten die Räumlichkeiten auch von innen zu zeigen. Genau aus diesem Grund habe das Maklerbüro die Schlüssel auch nicht an den Vermieter weitergegeben, sondern festgehalten. Demgemäß war mit der Inhaberschaft der Schlüssel durch das Maklerbüro eine Situation eingetreten, die bei normalem Gang der Dinge wohl auch nach einer Rückgabe der Schlüssel an den Vermieter selbst hätte eintreten können, führten die Richter aus.

Quelle: ra-online (pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7626

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI