Dokument-Nr. 7626
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- NZM 2003, 26Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2003, Seite: 26
Oberlandesgericht Hamm Urteil26.06.2002
Treuwidrige Verhinderung: Schlüsselübergabe an den MaklerSchlüssel nur an Vermieter zurück geben
Nach Beendigung des Mietvertrages muss der Mieter die Schlüssel grundsätzlich an den Vermieter oder an eine vom Vermieter bevollmächtigte Person zurückgeben. Nur dann hat der Mieter die Mietsache ordnungsgemäß übergeben. Der Vermieter darf allerdings nicht treuwidrig handeln, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Mieter die Schlüssel an ein Immobilienbüro (Makler) gegeben. Der Sohn des Vermieter hatte ihm mitgeteilt, dass das Immobilienbüro den Schlüssel entgegennehmen solle. Hierüber herrschte allerdings zwischen Mieter und Vermieter vor Gericht Streit. Der Vermieter verlangte vom Mieter die Zahlung einer Nutzungsentschädigung, weil ihm die Räume durch den Mieter vorenthalten worden seien.
Treu und Glauben
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter Kenntnis darüber hatte, dass der Schlüssel beim Immobilienbüro war, er nach Treu und Glauben keine Nutzungsentschädigung verlangen könne.
Vermieter muss Nutzungsausfall klein halten
Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis über den Verbleib des Schlüssels müsse der Vermieter selbst tätig werden, da er den Nutzungsausfall so gering wie möglich zu halten habe.
Situation war für Vermieter von Vorteil
Die Situation sei für den Vermieter potentiell vorteilhaft gewesen, meinten die Richter. Der mit der Nachvermietung beauftragte Makler besaß fortan die Möglichkeit, Interessenten die Räumlichkeiten auch von innen zu zeigen. Genau aus diesem Grund habe das Maklerbüro die Schlüssel auch nicht an den Vermieter weitergegeben, sondern festgehalten. Demgemäß war mit der Inhaberschaft der Schlüssel durch das Maklerbüro eine Situation eingetreten, die bei normalem Gang der Dinge wohl auch nach einer Rückgabe der Schlüssel an den Vermieter selbst hätte eintreten können, führten die Richter aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
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