Dokument-Nr. 24034
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- Amtsgericht Ahaus, Beschluss09.12.2013, 12 F 235/13
Oberlandesgericht Hamm Entscheidung13.05.2015
OLG Hamm zum Adoptionsrecht bei nicht miteinander verheirateten und nicht verpartnerten LebensgefährtenKeine Stiefkindadoption
Bei unverheirateten und nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Lebensgefährten kann der Mann die Kinder der Frau nicht so adoptieren, dass die Kinder gemeinschaftliche Kinder der beiden Lebensgefährten werden. Rechtlich möglich ist nur eine Adoption durch den Mann, bei der das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu der Frau erlischt. Das folgt aus dem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Adoptionsrecht und kann von den Gerichten nicht im Wege der Rechtsanwendung "korrigiert" werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall ist die antragstellende Frau Mutter zweier in den Jahren 2000 und 2004 geborener Söhne. Nach dem Tode des Vaters ging die Antragstellerin eine Lebenspartnerschaft mit dem antragstellenden Mann ein. Den Antrag der Frau und des Mannes, die Adoption beider Kinder durch den neuen Lebenspartner mit der Maßgabe auszusprechen, dass die Kinder gemeinschaftliche Kinder beider Lebensgefährten werden und das Verwandtschaftsverhältnis der Frau zu den Kindern nicht erlischt, ist durch Bundesgerichtshofs rechtskräftig abgewiesen worden.
Begehrte Rechtsfolge durch geltendes Adoptionsrecht nicht zugelassen
Auf der Grundlage des geltenden Adoptionsrechts hat Gericht mit Beschlüssen abgelehnt, die Adoption der beiden minderjährigen Kinder durch den Lebensgefährten der Mutter mit der Rechtsfolge zuzulassen, dass die Kinder gemeinschaftliche Kinder der Lebenspartner werden. Zur Begründung hatte es darauf hingewiesen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Reform des Adoptionsrechts im Jahre 1976 die Annahme eines Kindes durch zwei Personen in einer rechtlich unverbindlichen Paarbeziehung nicht zugelassen habe. Auch wenn sich die familiären Lebensformen änderten und das europäische Recht jetzt eine andere gesetzliche Regelung zulasse, bleibe es Sache des Gesetzgebers, die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Adoption zu regeln. Die von den Antragstellern begehrte Adoption könnten die Gerichte - jedenfalls derzeit - mangels geänderter gesetzlicher Grundlage nicht anordnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
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