21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23346

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Urteil24.01.2001Oberlandesgericht Hamm3 U 107/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2001, 3417Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 3417
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil24.03.2000, 4 O 200/98
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil24.01.2001

16-jähriger Jugendlicher erhält wegen nicht erforderlicher Entfernung von acht Zähnen Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DMZahnarzt muss Verständnis eines jugendlichen Patienten zur Mund- und Zahnhygiene fördern

Entfernt ein Zahnarzt ohne medizinische Notwendigkeit bei einem 16-jährigen Patienten acht Zähne, so kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM rechtfertigen, wenn der Jugendliche aufgrund der nunmehr erforderlichen herausnehmbaren Gebissprothese psychisch stark leidet. Ein Zahnarzt hat das Verständnis eines jugendlichen Patienten zur Mund- und Zahnhygiene zu fördern. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 1995 zog ein Zahnarzt bei einem 16-jährigen Patienten sechs Zähne im Oberkiefer und zwei Zähne im Unterkiefer. Der Arzt vertrat die Meinung, dass die Zähne nicht mehr zu retten gewesen seien, da der Patient weder Mund- noch Zahnhygiene betrieben hatte. Zudem habe der Patient in die Entfernung eingewilligt. Dies sah der Jugendliche anders. Da er darunter litt, nunmehr eine herausnehmbare Prothese tragen zu müssen, erhob er Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Landgericht wies Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Bielefeld wies die Schmer­zens­geldklage ab, da nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens festgestanden habe, dass die entfernten Zähne nicht erhal­tungs­würdig gewesen seien. Gegen diese Entscheidung legte der 16-jährige Kläger Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Schmer­zens­geldan­spruch

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Denn die Entfernung der 8 Zähne sei laut Gutachten zweier anderer Sachver­ständiger medizinisch nicht notwendig gewesen.

Erhal­tungs­wür­digkeit der Zähne

Die Entfernung von Zähnen sei dann gerechtfertigt, so das Oberlan­des­gericht, wenn sie weder erhaltungsfähig noch erhal­tungs­würdig seien. Beides sei bei den acht Zähnen laut den Sachver­ständigen der Fall gewesen. Insbesondere seien die Zähne erhal­tungs­würdig gewesen. Der Zahnarzt hätte nicht aufgrund eines Behand­lungs­termins davon ausgehen dürfen, dass der Patient keine Motivation zur Mund- und Zahnhygiene habe. Er hätte vielmehr versuchen müssen, das Verständnis des jugendlichen Patienten zur Mund- und Zahnhygiene zu entwickeln. Daran habe es gefehlt.

Eventuelle Einwilligung rechtfertigt keine Zahnextraktion

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei es unerheblich gewesen, ob der Kläger in die Extraktion der acht Zähne eingewilligt habe. Denn dies allein könne eine Zahnextraktion nicht rechtfertigen.

Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM

Unter Berück­sich­tigung des jugendlichen Alters des Klägers und der starken psychischen Belastung aufgrund der Zahnprothese erkannte das Oberlan­des­gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM an.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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