23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 26299

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Beschluss08.11.2016Oberlandesgericht Hamm3 RVs 85/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2017, 97Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2017, Seite: 97
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bielefeld, Urteil21.09.2015
  • Landgericht Bielefeld, Urteil29.06.2016, 06 Ns-602 Js 1535/15-103/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss08.11.2016

Verhängung eines Fahrverbots zwei Jahre nach der Tat nur bei Vorliegen besonderer UmständeFahrverbot verliert zwei Jahre nach Tat spezi­a­l­prä­ventiven Zweck

Die Verhängung eines Fahrverbots zwei Jahre nach der Tat kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Denn nach Ablauf der zwei Jahre verliert das Fahrverbot seine spezi­a­l­prä­ventive Wirkung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beging ein Motorradfahrer im Jahr 2015 zwei Verkehrsdelikte unter Alkoholeinfluss. Da er bereits in den Jahren davor einschlägig in Erscheinung getreten war, verhängte das Amtsgericht Bielefeld neben einer Freiheitsstrafe ein Fahrverbot von drei Monaten. Dies wurde vom Landgericht Bielefeld im Berufungs­ver­fahren bestätigt. Der Motorradfahrer legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Revision ein.

Zurückweisung des Falls ans Landgericht

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied teilweise zu Gunsten des Motorradfahrers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Verhängung des Fahrverbots auf. Dabei gab es folgendes zu Bedenken.

Keine Verhängung eines Fahrverbots zwei Jahre nach Tat

Die erneute Haupt­ver­handlung werde voraussichtlich erst im Frühjahr 2017 stattfinden und somit zwei Jahre nach der Tat, so das Oberlan­des­gericht. Ein Fahrverbot könne aber seine Warnungs- und Besin­nungs­funktion nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Nach einem längeren zeitlichen Ablauf verliere der spezi­a­l­prä­ventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Pönali­sie­rung­s­cha­rakter als Sanktionsinhalt übrig bleibe. Dies sei zwei Jahre nach der Tat anzunehmen. Der Tatrichter müsse also in der erneuten Verhandlung prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung des Fahrverbots zur nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter unbedingt notwendig mache.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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