Dokument-Nr. 26299
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- NZV 2017, 97Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2017, Seite: 97
- Amtsgericht Bielefeld, Urteil21.09.2015
- Landgericht Bielefeld, Urteil29.06.2016, 06 Ns-602 Js 1535/15-103/15
Oberlandesgericht Hamm Beschluss08.11.2016
Verhängung eines Fahrverbots zwei Jahre nach der Tat nur bei Vorliegen besonderer UmständeFahrverbot verliert zwei Jahre nach Tat spezialpräventiven Zweck
Die Verhängung eines Fahrverbots zwei Jahre nach der Tat kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Denn nach Ablauf der zwei Jahre verliert das Fahrverbot seine spezialpräventive Wirkung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beging ein Motorradfahrer im Jahr 2015 zwei Verkehrsdelikte unter Alkoholeinfluss. Da er bereits in den Jahren davor einschlägig in Erscheinung getreten war, verhängte das Amtsgericht Bielefeld neben einer Freiheitsstrafe ein Fahrverbot von drei Monaten. Dies wurde vom Landgericht Bielefeld im Berufungsverfahren bestätigt. Der Motorradfahrer legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Revision ein.
Zurückweisung des Falls ans Landgericht
Das Oberlandesgericht Hamm entschied teilweise zu Gunsten des Motorradfahrers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Verhängung des Fahrverbots auf. Dabei gab es folgendes zu Bedenken.
Keine Verhängung eines Fahrverbots zwei Jahre nach Tat
Die erneute Hauptverhandlung werde voraussichtlich erst im Frühjahr 2017 stattfinden und somit zwei Jahre nach der Tat, so das Oberlandesgericht. Ein Fahrverbot könne aber seine Warnungs- und Besinnungsfunktion nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke. Nach einem längeren zeitlichen Ablauf verliere der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Pönalisierungscharakter als Sanktionsinhalt übrig bleibe. Dies sei zwei Jahre nach der Tat anzunehmen. Der Tatrichter müsse also in der erneuten Verhandlung prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung des Fahrverbots zur nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter unbedingt notwendig mache.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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