21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil11.05.2017

Gebraucht­wa­genkauf: Unübliche technische Defekte können zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigenDifferenzen beim altersgemäßen Zustand mit vergleichbaren Gebraucht­fahr­zeugen stellen Fahrzeugmangel dar

Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleiß­zustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instand­setzungs­kosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebraucht­fahr­zeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ausgehend hiervon hat das Oberlan­des­gericht Hamm der Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug stattgegeben und die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Hagen abgeändert.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 erwarb der Kläger aus Ennepetal beim beklagten Autohändler aus Waltrop einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combi 2. TDI für 8.950 Euro. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeu­g­übergabe rügte der Kläger Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl. Es kam zu Instand­set­zungs­a­r­beiten, auch durch die Beklagte, die der Kläger allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat die Beklagte entgegen und verwies darauf, dass die vom Kläger beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.

Verstopfter Rußpar­ti­kel­filter stellt übliche Verschlei­ß­er­scheinung dar

Im Verfahren vor dem Landgericht Hagen kam ein Kfz-Sachver­ständiger zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger behauptete Mangel­sym­ptomatik auf einen verstopften Rußpar­ti­kel­filter zurückzuführen sei. Dieses bewertete das Landgericht als übliche Verschlei­ß­er­scheinung und wies die Klage ab.

Fahrzeug befand sich nicht in altersgemäßem Zustand vergleichbarer Gebraucht­fahrzeuge

Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Nach weiterer Beweisaufnahme mit erneuter Anhörung des Sachver­ständigen gab das Oberlan­des­gericht Hamm der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Kläger sei zum Vertrags­rücktritt berechtigt, so das Gericht, weil das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebraucht­fahrzeuge befunden habe.

Fahrzeug wies bei Übergabe zwei technische Defekte auf

Es könne zwar sein, dass die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpar­ti­kel­filters ein üblicher Verschleiß bei Diesel­fahr­zeugen sei. Im Streitfall habe der Skoda bei der Übergabe an den Kläger aber zwei technische Defekte aufgewiesen. Zum einen sei der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionsfähig gewesen, so dass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt worden sei. Außerdem sei der Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen betroffen gewesen. Dieser werkseitige Fehler habe zu einer Überfettung des Brenn­stoff­ge­mischs und damit zu einer Verkokung geführt, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.

Fahrzeug bleibt negativ hinter üblicher Beschaffenheit vergleichbarer Gebraucht­fahrzeuge zurück

Aufgrund dieser beiden technischen Defekte bleibe der vom Kläger erworbene Skoda negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebraucht­fahrzeuge zurück. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleiß­an­fäl­ligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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