21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss08.03.2017

Inkas­so­un­ter­nehmen darf sich nicht als "Deutsches Vorsor­ge­in­stitut" bezeichnenGewählte Namens­be­standteile "Institut" und "Deutsches" irreführend

Eine Handels­ge­sell­schaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, kann sich in ihrem Firmennamen - ohne klarstellenden Zusatz - nicht als "Deutsches Vorsor­ge­in­stitut" bezeichnen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls, eine Komman­dit­ge­sell­schaft aus Paderborn, befasst sich in ihrem Tätig­keits­schwerpunkt mit dem Einzug von Forderungen. Sie beabsichtigt, ihren Firmennamen in "Deutsches Vorsor­ge­in­stitut KG" umzubenennen. Ihren dement­spre­chenden Antrag hat das für das Handelsregister zuständige Amtsgericht Paderborn unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die gewählten Namens­be­standteile "Institut" und "Deutsches" irreführend seien. Sie seien geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen. Unter der Bezeichnung "Institut" erwarte der Rechtsverkehr eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissen­schaft­lichem Personal, nicht aber einen privaten Gewerbebetrieb. Mit "Deutsch" werde in der Regel ein Unternehmen bezeichnet, welches nach seiner wirtschaft­lichen Bedeutung auf den ganzen deutschen Markt zugeschnitten sei.

Namenszusatz "Vorsorge" verschleiert tatsächliches Betätigungsfeld der Gesellschaft

Die von der Antragstellerin unter Hinweis darauf eingelegte Beschwerde, dass der Namens­be­standteil "Institut" im geschäftlichen Verkehr vielfach verwandt werde (so z.B. bei "Kosme­ti­k­in­stitut"), blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung. Die Firma eines Privatbetriebes dürfe das Wort "Institut" nur dann enthalten, so das Gericht, wenn durch einen Zusatz oder weitere Firmen­be­standteile eindeutig klargestellt werde, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handle, wie es z.B. bei den Bezeichnungen "Beerdi­gungs­in­stitut", "Schön­heits­in­stitut" oder "Kreditinstitut" der Fall sei. Auf den vorliegenden Fall treffe das nicht zu. Die von der Antragstellerin angestrebte Bezeichnung sei vielmehr in besonderem Maße irreführend, weil der beabsichtigte Zusatz "Vorsorge" das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft, den Forde­rungs­einzug, verschleiere und stattdessen ein medizinisch-wissen­schaft­liches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriere.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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