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Dokument-Nr. 21747

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss24.09.2015

Einladung von Vereins­mit­gliedern zur Mit­glieder­versammlung per E-Mail ausreichendEinladung per E-Mail genügt in der Satzung bestimmter Schriftform

Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mit­glieder­versammlung vor, können die Mitglieder auch per E-Mail eingeladen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, ein in Essen eingetragener Verein aus dem Bereich des Golfsports, beantragte die Eintragung einer von seiner Mitglie­der­ver­sammlung beschlossenen Satzung­s­än­derung in das Vereinsregister. Das Amtsgericht beanstandete den Eintra­gungs­antrag mit einer Zwischen­ver­fügung. Die Mitglie­der­ver­sammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder nur per E-Mail zu der Versammlung eingeladen habe.

Einladung zur Vereins­mit­glie­der­ver­sammlung per E-Mail ohne Unterschrift genügt Schrift­for­m­er­for­dernis

Die vom Antragsteller gegen die Zwischen­ver­fügung eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Zwischen­ver­fügung aufgehoben und das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Eintra­gungs­antrag verpflichtet. Die Einladung von Mitgliedern mittels E-Mail begegne im vorliegenden Fall keinen Bedenken, urteilte das Oberlan­des­gericht. Sie genüge der in der Satzung bestimmten Schriftform. Diese könne durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei auch eine Unterschrift entbehrlich sei. Die vorgeschriebene Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Dem Formzweck werde genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitglie­der­ver­sammlung per E-Mail ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt würden. Dieses Schriftformerfordernis unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertrags­ver­hält­nisses, durch das Schrift­for­m­er­for­dernis eine größere Rechts­si­cherheit an. Die Schriftform habe hier auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion. Bei der Einladung zu einer Vereins­mit­glie­der­ver­sammlung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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