Dokument-Nr. 21747
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss24.09.2015
Einladung von Vereinsmitgliedern zur Mitgliederversammlung per E-Mail ausreichendEinladung per E-Mail genügt in der Satzung bestimmter Schriftform
Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vor, können die Mitglieder auch per E-Mail eingeladen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, ein in Essen eingetragener Verein aus dem Bereich des Golfsports, beantragte die Eintragung einer von seiner Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister. Das Amtsgericht beanstandete den Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung. Die Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder nur per E-Mail zu der Versammlung eingeladen habe.
Einladung zur Vereinsmitgliederversammlung per E-Mail ohne Unterschrift genügt Schriftformerfordernis
Die vom Antragsteller gegen die Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Zwischenverfügung aufgehoben und das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag verpflichtet. Die Einladung von Mitgliedern mittels E-Mail begegne im vorliegenden Fall keinen Bedenken, urteilte das Oberlandesgericht. Sie genüge der in der Satzung bestimmten Schriftform. Diese könne durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei auch eine Unterschrift entbehrlich sei. Die vorgeschriebene Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Dem Formzweck werde genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt würden. Dieses Schriftformerfordernis unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Die Schriftform habe hier auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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