15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18899

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Urteil17.06.1993Oberlandesgericht Hamm27 U 55/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1994, 23Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1994, Seite: 23
  • NZV 1994, 75Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1994, Seite: 75
  • VersR 1994, 590Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1994, Seite: 590
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil17.06.1993

Verkehrsunfall nach Liegenbleiben eines Mietfahrzeugs wegen Treib­stoff­mangels: Fehlende Überprüfung des Tankinhalts bei längerer Autobahnfahrt sowie fehlendes Aufstellen des Warndreiecks nach Liegenbleiben begründet grob fahrlässiges VerhaltenMietwagenfirma steht Anspruch auf Schadenersatz zu

Wer vor einer längeren Autobahnfahrt mit einem fremden Fahrzeug nicht den Tankinhalt überprüft und deshalb wegen Treib­stoff­mangels mit dem Mietfahrzeug liegen bleibt, haftet wegen eines dadurch entstanden Verkehrsunfalls auf Schadenersatz. Denn die fehlende Überprüfung des Tankinhalts begründet zusammen mit dem Unterlassen des Aufstellens des Warndreiecks den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 1991 blieb der Fahrer eines Mietwagens wegen Treib­stoff­mangels auf dem rechten der drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen. An dieser Stelle befand sich kein Standstreifen. Nachfolgend fuhr auf den Mietwagen ein Sattelzug auf. Die Mietwagenfirma klagte aufgrund dessen gegen den Fahrer des Mietwagens auf Schadenersatz. Ihrer Meinung nach habe der Fahrer grob fahrlässig gehandelt, da er vor der Fahrt nicht den Tankinhalt überprüft und auch kein Warndreieck nach dem Liegenbleiben aufgestellt habe. Die Mietwagenfirma nahm den Fahrer daher trotz des bei der Anmietung vereinbarten Haftungs­aus­schlusses entsprechend des § 61 VVG (neu: § 81 VVG) in Anspruch. Der Fahrer entgegnete dem, dass er auf die Tankuhr vertraut hat und daher damit gerechnet habe, dass der Treibstoff noch ausreicht. Das Aufstellen des Warndreiecks sei ihm unzumutbar gewesen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Mietwagenfirma. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden, da der Fahrer den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Fehlende Überprüfung des Tankinhalts sowie Unterlassen des Aufstellens des Warndreiecks begründete grobe Fahrlässigkeit

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe der Fahrer deshalb grob fahrlässig gehandelt, da er trotz Fahrens eines fremden Fahrzeugs und trotz geringer Anzeige der Tankuhr eine längere Autobahnfahrt durchführte ohne vorher den Tankinhalt zu überprüfen. Dies und das Verlassen allein auf die Tankuhr habe einen schweren Verstoß gegen die gebotene Vorsicht begründet. Dies gelte umso mehr als ein Liegenbleiben auf der Autobahn mit enormen Risiken verbunden ist. Hinzu sei gekommen, dass der Fahrer durch das Nichtaufstellen des Warndreiecks das Risiko eines Auffahrunfalls erhöht hat.

Fehlverhalten des LKW-Fahrers unbeachtlich

Für den Schaden­er­satz­an­spruch der Mietwagenfirma habe es nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine Rolle gespielt, ob dem LKW-Fahrer ein Fehlverhalten anzulasten war. Ein solcher Umstand habe allenfalls einen Regressanspruch des Fahrers gegen den LKW-Fahrer begründet.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/DAR 1994, 23/rb)

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