18.01.2025
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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht München I Urteil12.03.2004

Unfall mit Mietwagen – wer zahlt?

Von der Haftung für Unfallschäden an Mietfahrzeugen ist der Mieter in der Regel freigestellt, wenn er sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Eine solche Haftungs­frei­stellung war auch im Mietvertrag eines Münchner Firmeninhabers mit der Fa. Sixt vom 28.1.2003 enthalten. Dennoch verlangte das Mietwa­gen­un­ter­nehmen Schadensersatz wegen eines mit dem Mietauto zumindest leicht fahrlässig verursachten Unfalls.

Am 7.4.2003 war der Firmeninhaber auf der Autobahn Richtung Kufstein von der schneeglatten Fahrbahn abgekommen und gegen die Mittel­leit­planke geprallt. Die Mietwagenfirma verlangte von ihm einen Fahrzeugschaden von rund 10.000,- € ersetzt. Sie warf dem Mieter vor, er habe nach dem Verkehrsunfall weder die Polizei noch die Fa. Sixt verständigt und dadurch seine Aufklärungs- pflichten verletzt. Insbesondere fehle eine schriftliche Schadensanzeige. Außerdem habe der Mieter Unfallflucht begangen. Der verklagte Firmeninhaber verteidigte sich mit der Begründung, er habe sehr wohl die Polizeinummer angerufen. Wegen zahlreicher anderer Unfälle mit Personenschäden habe aber kein Polizeiauto bei ihm angehalten. Er habe dann das beschädigte Mietfahrzeug mit telefonischer Zustimmung der Fa. Sixt nach München zurückgebracht und habe es am nächsten Tag, am 8.4.2003 dort zurückgegeben. Vor dem Landgericht München I unterlag die Mietwagenfirma mit ihrer Schaden­s­e­ratz­for­derung. Der Mieter des Unfallfahrzeugs muss lediglich den vertraglich vorgesehenen Selbstbehalt von Euro 800,- bezahlen.

Der Vorsitzende der 12. Zivilkammer stützte seine Entscheidung auf die Haftungs­frei­stellung nach den Geschäfts­be­din­gungen der Mietwagenfirma.

Danach hafte der Mieter für einen Unfallschaden nur dann, wenn er den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder schuldhaft seine Aufklä­rungs­pflichten verletzt habe. Die Beweislast hierfür trage die Mietwagenfirma entsprechend den Regelungen in der Kasko­ver­si­cherung. Die klagende Firma habe aber nicht einmal unter Beweis gestellt, dass der Fahrzeugmieter die Polizei nicht verständigt habe. Wenn die Polizei wegen zahlreicher anderer Unfälle zur selben Zeit keinen Tagebucheintrag mache und eine Unfallaufnahme verweigere, wie der Beklagte behauptet, so sei dies keine schuldhafte Oblie­gen­heits­ver­letzung nach den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Klägerin. Die Mietwagenfirma habe auch keinen Beweis dafür angeboten, dass eine Schadensmeldung nicht erfolgt sei. Soweit die Klägerin in ihren Geschäfts­be­din­gungen auf einer schriftlichen Schadensmeldung bestehe, sei diese Regelung unwirksam. Der Wegfall der Haftungs­frei­stellung unabhängig vom Verschulden des Mieters sei in diesem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Mieters und weiche von den Grundsätzen der Kasko­ver­si­cherung ab.

Die Voraussetzungen einer Unfallflucht seien nicht ausreichend dargelegt. Eine Eigenhaftung des Mieters über die Selbst­be­tei­ligung hinaus komme daher nicht in Betracht.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 08.12.2004

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