Dokument-Nr. 1285
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- MDR 2002, 455Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2002, Seite: 455
Oberlandesgericht Hamm Urteil06.09.2001
Hausflur mit giftigen Chemikalien gereinigtEigentümer muss Mieterin Schmerzensgeld zahlen
Verwendet ein Vermieter zur Reinigung des Hausflures eines Mietshauses einen giftigen Ölfleckenentferner und erleidet ein Mieter davon Beschwerden wie Atemnot, Kopfschmerzen, Augenbrennen, Brechreiz und Schwindel, so dass er sich veranlasst sieht, die Mietwohnung vorübergehend verlassen, kann das die Zubilligung eines - verhältnismäßig geringen - Schmerzensgeldes begründen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Eine Vermieterin hatte im September 1995 in ihrem Mietshaus in Bielefeld einen dichlormethanhaltigen Ölfleckentferner im Bodenbereich des Hausflures aufgebracht. Dabei wurde der Ölfleckentferner unsachgemäß angewendet, entweder durch Aufbringung einer überhöhten Dosis, durch unzureichende Belüftung oder durch die Wechselwirkung beider Umstände. Hierdurch erlitt eine Mieterin Beschwerden, wie Atemnot, Kopfschmerzen, Augenbrennen, Brechreiz und Schwindel. Sie verließ gemeinsam mit ihrer Tochter in der folgenden Nacht vorübergehend die Wohnung. Auch am Folgetag litt sie noch unter ihren Beschwerden. Das Oberlandesgericht hat ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM zugebilligt. Die Beeinträchtigung des gesundheitlichen Wohlbefindens der Mieterin habe die Vermieterin fahrlässig verursacht. Sie hätte nach pflichtgemäßer Kenntnisnahme von den Anwendungsvorschriften auf der Dose des verwendeten Mittels vermeiden müssen, eine Menge aufzubringen, die geeignet war, die Bewohner der Erdgeschosswohnung - auch nur leicht - zu vergiften. Insbesondere hätte sie bei der Anwendung in geschlossenen Räumen für eine gute Durchlüftung sorgen müssen. Zwar könne ein Schmerzensgeld für vorübergehende Beeinträchtigungen der Befindlichkeit solcher Art verweigert werden, wie sie die der Mensch auch sonst, vor allem im Zusammenleben mit anderen, vielfältig ertragen muss und daran gewöhnt wird, sich von ihnen möglichst nicht nachhaltig beeindrucken zu lassen. Diese Schwelle sei im vorliegenden Fall von der durch die Mieterin erlittenen Beeinträchtigungen, insbesondere dem Zusammentreffen mehrerer Symptome, aber schon überschritten worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27.11.2001
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