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Dokument-Nr. 22538

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Urteil21.08.1992Amtsgericht Bad Säckingen1 C 191/91
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1996, 140Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 140
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Bad Säckingen Urteil21.08.1992

Recht zur Mietminderung von 25 % aufgrund durch Formaldehyd belasteter RaumluftUnangenehmer Geruch sowie Gesund­heits­gefahr

Weist die Raumluft einer Mietwohnung ein Formaldehyd-Wert von über ,1 ppm auf und kommt es dadurch zu einer Geruchs­be­läs­tigung sowie einer Gesund­heits­gefahr, so kann dies eine Mietminderung von 25 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Säckingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter eines Hauses minderten ihre Miete, da eine Raumluftmessung im August 1991 ergab, dass die Raumluft in der Wohnung einen Formaldehyd-Wert von über ,1 ppm aufwies. Dadurch litt der zweijährige Sohn unter einer chronischen gereizten Nasen­schleimhaut mit ständigen Fließschnupfen sowie einer chronischen Tubenkatarrh. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht dennoch nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.

Recht zur Mietminderung aufgrund Formaldehyd-Belastung

Das Amtsgericht Bad Säckingen entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben ihre Miete mindern dürfen, da die Überschreitung des Wertes von ,1 ppm Formaldehyd in der Raumluft einen Mangel dargestellt habe. Zwar sei der Grenzwert nicht ständig überschritten worden, dafür aber wiederholt. Zudem haben bereits Beschwerden, wie eine Geruchsbelästigung und Gesund­heits­schäden, vorgelegen.

Mietminderung von 25 %

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine Mietminderung in Höhe von 25 % angemessen gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Luftbelastung durch häufiges Lüften habe gemindert werden können und der Vermieter die kurzfristige Beendigung des Mietver­hält­nisses angeboten habe. Darüber hinaus haben die Mieter durch ihren Verbleib im Haus zu erkennen gegeben, dass sie die Gesund­heits­gefahr selbst nicht so hoch eingeschätzt haben. Dass die Anmietung einer Ersatzwohnung nicht einfach und ein Zwischenumzug für die Mieter angesichts des Hausbaus mit erheblichen Kosten verbunden gewesen sei, hielt das Gericht in diesem Zusammenhang für unbeachtlich.

Quelle: Amtsgericht Bad Säckingen, ra-online (zt/WuM 1996, 140/rb)

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