15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil10.12.2013

Urologe haftet nicht für Nieren­in­suf­fizienz mit Dialyse­pflichtigkeit nach einer Hormon­be­handlung wegen ProstatakrebsNachweisbarer medizinischer Zusammenhang zwischen medikamentöser Behandlung und Niere­n­er­krankung nicht gegeben

Ein Patient, bei dem nach diagnos­ti­ziertem Prostatakrebs eine medikamentöse Hormontherapie begonnen wird, kann vom behandelnden Urologen keinen Schadensersatz verlangen, wenn er in der Folge einer bei der Behandlung auftretenden Nieren­in­suf­fizienz dialy­se­pflichtig wird und es keinen nachweisbaren medizinischen Zusammenhang zwischen medikamentöser Behandlung und der Niere­n­er­krankung gibt. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bochum.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 87 Jahre alte Kläger aus Herne litt seit 2003 an einer Prosta­ta­ver­grö­ßerung, die er vom beklagten Urologen aus Bochum behandeln ließ. Ein im Jahre 2007 diagnos­ti­zierter Prostatakrebs wurde auf Anraten des Beklagten mit einer medikamentösen Hormontherapie behandelt. Wenige Wochen nach Beginn der Behandlung mit dem vorgeschalteten Medikament Flutamid verschlechterte sich der Gesund­heits­zustand des Klägers. Im Rahmen einer stationären Behandlung stellte sich heraus, dass der Kläger unter einer erheblichen Nieren­in­suf­fizienz litt, in deren sich anschließender Behandlung er einen Diabetes Mellitus entwickelte. Seit dem Jahre 2010 ist der Kläger dialy­se­pflichtig. Unter Hinweis auf eine fehlerhafte, weil seine Nieren­in­suf­fizienz nicht berück­sich­tigende Behandlung und eine unzureichende Risiko­auf­klärung hat der Kläger die Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht des Beklagten verlangt.

Medizinischen Sachver­ständigen verneint einen durch die Behandlung verursachten Schaden

Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Hamm konnte nach der Anhörung eines medizinischen Sachver­ständigen nicht feststellen, dass dem Kläger durch die Behandlung des Beklagten ein Schaden entstanden ist.

Aufklä­rungs­pflichtige Behand­lung­s­al­ter­nativen waren wegen des aggressiven Tumors nicht gegeben

Über alternative Möglichkeiten zur Behandlung des Prostatakrebses habe der Kläger nicht aufgeklärt werden müssen, weil es angesichts des Alters des Klägers und des aggressiven Tumors keine aufklä­rungs­pflichtigen Behand­lung­s­al­ter­nativen gegeben habe. Von einer Operation oder einer Strah­len­therapie sei bereits aufgrund des Alters abzusehen gewesen. Das Medikament Flutamid habe der Beklagte nach seinem Ermessen auswählen dürfen, weil eine alternative Medikation in ihrer Wirksamkeit und in den Nebenwirkungen vergleichbar gewesen sei.

Durch das Medikament eingetretene, kurzfristige Beschwerden wie Übelkeit und Müdigkeit rechtfertigten kein Schmerzensgeld

Ob der Kläger über Risiken der medikamentösen Behandlung ausreichend aufgeklärt worden sei, könne im Übrigen dahinstehen, weil es keinen Hinweis auf einen medizinischen Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung und der Niere­n­er­krankung gebe. Auch bei einer in Frage stehenden Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung müsse ein Patient zur Begründung eines Schaden­s­er­satz­an­spruches nachweisen, dass er durch die ärztliche Behandlung einen Gesund­heits­schaden erlitten habe. Das sei dem Kläger nicht gelungen. Durch das Medikament Flutamid eingetretene, kurzfristige Beschwerden wie Übelkeit und Müdigkeit rechtfertigten kein Schmerzensgeld.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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