18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Hamm Urteil01.07.2014

Fehlerhaft ausgeführte Operation: Patient erhält 50.000 Euro Schmerzensgeld nach Funkti­o­ns­verlust der linken SchulterÄrzten ist aufgrund der Wahl der Operationsart und des fehlerhaft durchgeführten Eingriffs grober Behand­lungs­fehler vorzuwerfen

Einer Patientin, die ihre linke Schulter nach einer fehlerhaft gewählten und fehlerhaft durchgeführten Schul­te­r­ope­ration nicht mehr einsetzen kann, steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm unter Abänderung des erstin­sta­nz­lichen Urteils des Landgerichts Arnsberg.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1958 geborene Klägerin aus Arnsberg ließ sich im November 2005 im erstbeklagten Krankenhaus in Soest von den dort beschäftigten, zweit- und drittbeklagten Ärzten an der linken Schulter operieren, da sie Schul­ter­be­schwerden litt. Seit diesem Eingriff kann die Klägerin ihren linken Arm nicht mehr richtig heben. Nach weiteren operativen Eingriffen musste die linke Schulter der Klägerin im Februar 2009 versteift werden. Mit der Begründung, sie sei unter Entfernung ihres Schulterdachs fehlerhaft operiert worden, hat die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro.

Ärzte verstoßen mit Wahl der Operationsart gegen ärztlichen Standard

Das Klagebegehren hatte Erfolg. Nach dem Einholen eines medizinischen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens stellte das Oberlan­des­gericht Hamm fest, dass die Klägerin im November 2005 im beklagten Krankenhaus von den beiden beklagten Operateuren grob fehlerhaft behandelt wurde. Sowohl die Wahl einer offenen Schul­ter­ge­lenks­ope­ration als auch die Durchführung dieser Operation verstießen gegen den ärztlichen Standard. Nach dem vor der Operation erhobenen MRT-Befund sei allein ein arthro­sko­pischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk der Klägerin indiziert gewesen. Der tatsächlich vorgenommene Eingriff sei zudem fehlerhaft durchgeführt worden, weil intraoperativ wesentliche Teile des Schulterdachs entfernt worden seien. Dadurch sei das Schulterdach zerstört worden. Dies habe die Versteifung der linken Schulter der Klägerin erfordert, so dass der linke Arm funkti­o­ns­unfähig geworden sei. Von diesem Kausa­l­zu­sam­menhang sei auszugehen, weil den Beklagten ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen sei, der zu einer Beweislast hinsichtlich der eingetretenen Schadensfolgen führe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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