15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 18971

Drucken
Urteil02.09.2014Oberlandesgericht Hamm26 U 30/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 1368Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1368
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil25.01.2013, 4 O 210/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil02.09.2014

Operation nur durch den Chefarzt muss Patient hinreichend deutlich machenKein Schadenersatz­anspruch des Patienten

Will ein Patient nur durch einen Chefarzt und nicht durch seinen Vertreter operiert werden, muss er dies durch eine Erklärung, z.B. im Rahmen eines Wahlleistungs­vertrages oder im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation hinreichend deutlich machen. Fehlt eine solche Patien­te­n­er­klärung und benennt der Vertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Im vorliegenden Fall litt der seinerzeit 64 Jahre alte Kläger aus Rheda-Wiedenbrück im Juli 2007 seit längerer Zeit unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasen­ne­ben­höhlen. Zur Durchführung einer Operation begab er sich in das erstbeklagte Krankenhaus in Bielefeld, wobei er mit dem zweitbeklagten Arzt eine Chefa­rzt­be­handlung vereinbarte und vom drittbeklagten Arzt als Vertreter des Chefarztes kompli­ka­ti­onslos operiert wurde. Eine nach der Operation aufgetretene Nachblutung konnte mit Tamponaden gestoppt werden. Mit der Begründung, die Operation sei nicht indiziert gewesen, ohne ausreichende Aufklärung, insbesondere ohne seine Zustimmung vom Drittbeklagten, und zudem fehlerhaft durchgeführt worden, hat der Kläger von den Beklagten Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 75.000 Euro.

Kein Behand­lungs­fehler feststellbar

Die Schaden­s­er­satzklage ist erfolglos geblieben. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachver­ständigen konnte das Gericht keine fehlerhafte Behandlung des Klägers und auch keine Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung feststellen.

Aufgrund erfolgloser konservativer Therapie Operation angebracht

Der chirurgische Eingriff sei indiziert gewesen, nachdem eine vorherige konservative Therapie erfolglos geblieben war. Das bestätige auch ein zuvor erhobener CT-Befund. Während und nach der Operation sei der Kläger nicht fehlerhaft behandelt worden. Auf die Nachblutung hätten die Ärzte fachgerecht reagiert. Lebensgefahr habe nicht bestanden.

Opera­ti­o­ns­aus­führung durch bestimmten Arzt aus Wahlleis­tungs­vertrag nicht ersichtlich

Schließlich falle den Beklagten auch kein Aufklä­rungs­ver­säumnis zur Last. Ein Patient könne zwar einer Operation mit der Maßgabe zustimmen, dass diese durch einen bestimmten Arzt ausgeführt werde. Das habe der Kläger im vorliegenden Fall in Bezug auf den zweitbeklagten Chefarzt allerdings nicht getan. Eine derartige Erklärung enthalte der vom Kläger abgeschlossene Wahlleistungsvertrag nicht. Auch den vom Kläger vor der Operation abgegebenen Einver­ständ­ni­s­er­klä­rungen sei nicht zu entnehmen, dass der Kläger nur vom Zweitbeklagten operiert werden wolle. Der Vertrag benenne zudem den Drittbeklagten als ärztlichen Vertreter des Chefarztes. Das könne man so verstehen, dass der Kläger auch mit einer vom Vertreter ausgeführte Operation einverstanden gewesen sei. Abgesehen von der Frage der Arztwahl sei der Kläger am Tage vor der Operation rechtzeitig und auch zutreffend über das Risiko einer Nachblutung aufgeklärt worden

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18971

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI