15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16040

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Urteil18.04.2013Oberlandesgericht Hamm24 U 113/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 328Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 328
  • NZM 2014, 53Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 53
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Oberlandesgericht Hamm Urteil18.04.2013

Hauseigentümer schulden Ausgleich für einen nicht verschuldeten Brand am NachbarhausFür Eigentümer besteht für mögliche Brandursachen Siche­rungs­pflicht in Form einer Überwa­chungs­pflicht

Die Eigentümer eines Reihen­mit­tel­hauses sind für einen von ihnen nicht verschuldeten Brandschaden am Nachbarhaus ausgleichs­pflichtig, weil das Feuer auf Ursachen beruht, für die sie siche­rungs­pflichtig waren. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden und damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die beklagten Eheleute des zugrunde liegenden Falls sind Eigentümer eines Reihen­mit­tel­hauses in Löhne. Nach einem von ihnen Anfang September 2005 veranstalteten privaten Grillfest entstand auf ihrem Grundstück ein nächtlicher Brand, durch den die beiden angrenzenden Häuser beschädigt wurden, weil die Feuerwehr ein Übergreifen des Feuers auf diese Häuser nicht mehr verhindern konnte. Ein Brand­sach­ver­ständiger ermittelte, dass der Brand vom Grundstück der Beklagten ausging und wahrscheinlich durch einen Defekt einer elektrischen Leitung im Bereich ihres Abstellraums oder durch noch heiße Grillkohle bzw. ihren Funkenflug entstanden war. Den Schaden eines Nachbarhauses in der Größenordnung von ca. 60.000 Euro verlangt die klagende Versicherung als Ausgleich von den Beklagten, nachdem sie den Schaden den Nachbarn erstattet hat.

Grund­s­tücks­ei­gentümer haften als "Störer" für schaden­s­ur­säch­lichen Brand

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit zur Klärung der genauen Anspruchshöhe, die zum Ersatz des vollen Schadens führen könne, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagten seien aufgrund des nachbar­recht­lichen Ausgleichs­an­spruches zur Zahlung verpflichtet, auch wenn sie den Brand selbst nicht verschuldet hätten. Sie hafteten als Eigentümer des Grundstücks, von dem der schaden­s­ur­sächliche Brand ausgegangen sei. Für den Brand seien sie als „Störer“ verantwortlich, weil dieser auf Ursachen beruhe, für die sie siche­rungs­pflichtig gewesen seien. In Bezug auf die konkret möglichen Brandursachen, dem Defekt einer elektrischen Leitung oder der noch heißen Grillkohle, habe für sie eine Siche­rungs­pflicht in Form einer Überwa­chungs­pflicht bestanden. Für die auch denkbare Entstehung des Brandes durch Brandstiftung gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, eine derartige Ursache sei als nur theoretisch in Betracht zu ziehende Möglichkeit nicht zu berücksichtigen.

Quelle: Oberlandegericht Hamm/ra-online

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