21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil19.12.2022

Rückgän­gig­machung eines Grundstücks­übertragungs­vertrags mit Pfleg­ver­ein­barung wegen heilloser Zerrüttung des VerhältnissesRückübertragung des Grundstücks wegen Wegfalls der Geschäfts­grundlage

Ein Grundstücks­übertragungs­vertrag mit Pflege­ver­ein­barung kann wegen Wegfalls der Geschäfts­grundlage nach § 313 BGB rückgängig gemacht werden, wenn das Verhältnis zwischen den Vertrags­parteien heillos zerrüttet ist und dem Übertragenden die Zerrüttung allein nicht anzulasten ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks einen schweren Herzinfarkt erlitten hatte und aufgrund dessen auf Pflege angewiesen war, schloss er mit seiner Schwester im November 2013 einen Grund­s­tücks­über­tra­gungs­vertrag mit Pflegevereinbarung. Die Schwester erhielt das Eigentum an das Grundstück und sollte im Gegenzug den Bruder pflegen. Zudem erhielt der Bruder an bestimmten Räumen des Hauses ein Wohnrecht. In der Folgezeit kam es zu einem Zerwürfnis der Parteien. Hintergrund dessen war, dass die Schwester dem Bruder verweigerte in seinem Wohnbereich Besuch zu empfangen. Zudem blockierte die Schwester den barrierefreien Umbau des Bades des Bruders. Der Bruder klagte schließlich auf Rückübertragung des Grundstücks. Das Landgericht Hagen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 313 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks zu. Die Geschäfts­grundlage des Grund­s­tücks­über­tra­gungs­vertrags mit Pflege­ver­ein­barung sei wegen des tiefgreifenden Zerwürfnisses der Parteien weggefallen. Es sei auch nicht festzustellen gewesen, dass dem Kläger allein die heilloser Zerrüttung des Verhältnisses anzulasten sei. Der Kläger habe keinen nachvoll­ziehbaren Anlass dafür gegeben, dass die Beklagte Besuche des Klägers und den behin­der­ten­ge­rechten Umbau des Bades des Klägers verweigert.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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