18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 19343

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Urteil15.05.2014Oberlandesgericht Hamm22 U 60/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2014, 689Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 689
  • NJW 2014, 3659Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3659
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil15.05.2014

Käufern von kosten­pflichtigen Downloads darf Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Datei untersagt werdenDownload eines Hörbuchs gilt nur zum Eigengebrauch

Im Download erworbene Audiodateien wie z.B. Hörbücher dürfen so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Münster ansässige Beklagte ist ein Online-Versandhandel. Sie vertreibt über ein Internetportal Werke der Literatur in gedruckter Form, als Ebooks in Textform oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie auf physischen Datenträgern wie z. B. CDs an oder in der Weise, dass dem jeweiligen Kunden die Möglichkeit zum Download geboten wird, so dass er die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie z.B. der Festplatte seines PC speichern kann. In Bezug auf die zuletzt genannte Vertriebsform verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen, die dem Kunden ein "einfaches, nicht übertragbares" Nutzungsrecht "ausschließlich zum persönlichen Gebrauch" verschaffen und es ihm u.a. untersagen, den Download "zu kopieren" oder "weiter zu veräußern".

Kläger hält untersagte Weiter­ver­äu­ßerung der erworbenen Dateien für unzulässig

Diese Bedingungen hält der klagende Verein aus Berlin, der Verbrau­che­r­in­teressen wahrnimmt, für unzulässig. Die Beklagte könne, so die Rechts­auf­fassung des Klägers, die Weiter­ver­äu­ßerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 Urheber­rechts­gesetz geregelte "Erschöp­fungs­wirkung". Nach dieser dürfe ein urheber­rechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.

Einwände des Klägers gegen AGBs des Unternehmens unbegründet

Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm sind die Einwände des Klägers gegen die in Frage stehenden Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten unbegründet. Diese seien rechtlich nicht zu beanstanden.

Verbrei­tungsrecht des Urhebers bei den durch Downloads erlangten Dateien nicht "erschöpft"

Die Regelung der "Erschöp­fungs­wirkung" in § 17 Urheber­rechts­gesetz sei nicht einschlägig. Sie gelte nicht für zum Download im Internet bereitgestellte Audiodateien. Einschlägig sei vielmehr die Regelung des § 19 a Urheber­rechts­gesetz über das Recht der öffentlichen Weiter­ver­breitung. Um eine solche Weiter­ver­breitung gehe es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen würden. Nach der Regelung des § 19 a Urheber­rechts­gesetz werde das Verbrei­tungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht "erschöpft". Diese Regelung untersage daher die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die auch im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstoße.

Vertraglich untersagte Weiter­ver­breitung einer Download-Datei zulässig

Daher könne zwar dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Demgegenüber könne der Händler dem Erwerber einer "downgeloadeten" Datei aber die Veräußerung der Datei - auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger - in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen vertraglich untersagen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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