23.11.2024
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Dokument-Nr. 16844

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Urteil03.04.2012Amtsgericht München161 C 19021/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 60Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 60
  • MMR 2014, 197Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 197
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ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil03.04.2012

Urhebergesetz schützt auch Bruchstücke von Werken beim Download über Peer-to-Peer-NetzwerkeHarry Potter und der unbefugte Download

Das Urheber­rechts­gesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon. Werden über Peer-to-Peer-Netzwerke Bruchstücke eines Werkes zum Download angeboten, macht sich der unberechtigt Anbietende schaden­ersatz­pflichtig. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurden Ende August 2007 über einen Inter­ne­t­an­schluss zu 16 verschiedenen Zeitpunkten Dateien, deren Inhalte Teile der Hörbücher "Harry Potter und der Gefangene von Askaban", "Harry Potter und der Halbblutprinz", "Harry Potter und der Orden des Phönix" sowie "Harry Potter und die Kammer des Schreckens" waren, in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten.

Hörbuchverlag mahnt Inhaber des Inter­ne­t­an­schlusses ab

Der Hörbuchverlag, der die Rechte an diesen Werken hatte, mahnte den Inhaber des Inter­ne­t­an­schlusses ab, forderte eine Unterlassungserklärung und Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 666 Euro und Schadenersatz in Höhe von 900 Euro.

Beschuldigter gibt Unter­las­sungs­er­klärung ab, verweigert aber Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz

Die Unter­las­sungs­er­klärung gab dieser zwar ab, allerdings ohne Anerkennung einer Schuld. Die Zahlung verweigerte er. Schließlich handele es sich um einen Download via Peer-to-Peer-Netzwerk, bei dem nur einzelne Bruchstücke angeboten würden, nie das gesamte Stück. Die einzelnen Bruchstücke seien aber wertloser Datenmüll.

Auch Anbieten kleinster Bruchstücke für Verwirklichung einer Urheber­rechts­ver­letzung ausreichend

Der Hörbuchverlag erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Das Urhebergesetz schütze nicht nur das Gesamtprodukt, sondern auch kleinste Teile davon. Sinn und Zweck sei es gerade, die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Insofern sei es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend, wenn lediglich kleinste Bruchstücke angeboten würden.

Beschuldigter muss Schadenersatz in Höhe der Lizenzgebühr zahlen

Daher sei ein Schadenersatz in Höhe der Lizenzgebühr zu erstatten, die bei einer berechtigten Verbreitung der Daten zu zahlen gewesen wäre, im vorliegenden Fall 900 Euro. Auch die Anwaltskosten in Höhe von 666 Euro müsse der Urheber­rechts­ver­letzer bezahlen.

Erläuterungen

Exkurs: In einem Peer-to-Peer-Netz sind alle Computer gleich­be­rechtigt und können sowohl Dienste in Anspruch nehmen, als auch zur Verfügung stellen. Daher kann hier ein Werk von mehreren Computern zeitgleich angeboten werden und aufgrund des parallelen Herunterladens auch kleinster Teile in kurzer Zeit zusammengesetzt werden. D.h. aufgrund der Aufteilung muss nicht ein Computer das gesamte Werk anbieten.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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