Dokument-Nr. 27475
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss12.10.2018
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Restschuldversicherung zu Wartezeiten bei Arbeitsunfähigkeit wirksamKlausel weder überraschend noch intransparent oder unangemessen
Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung die besagt: "Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat" ist wirksam. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherung besteht ein Versicherungsvertrag. Die Kläger begehrten mit der Klage die Zahlung eines Betrages in Höhe der von März 2015 bis Dezember 2017 geleisteten Darlehensraten sowie auf Freistellung von der Zahlungspflicht ab Januar 2018. Im Vertrag bestand eine AGB-Klausel mit folgendem Inhalt: "Eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat."
OLG erklärt Klausel nicht intransparent oder unangemessen und daher wirksam
Das Oberlandesgericht Hamm führte in seiner Entscheidung aus, dass die Klausel wirksam sei und deswegen der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Insbesondere sei die Klausel nicht überraschend, sie widerspreche nach Ansicht des Gerichts nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers. Sie sei zudem auch nicht intransparent oder unangemessen. Der Versicherer verfolge mit ihr das berechtigte Interesse, nur für bei Vertragsschluss noch nicht absehbare und damit ungewisse Versicherungsfälle Versicherungsschutz zu gewähren. Zwar treffe der Hinweis der Kläger zu, dass die Ausschlussklausel auch Fälle erfassen könne, in denen zwischen der bei Vertragsschluss bestehenden und einer sodann vor Ablauf der Dreimonatsfrist erneut eintretenden Arbeitsunfähigkeit keinerlei kausaler Zusammenhang bestehe. Auch darin liege nach Ansicht des Gerichts aber keine unangemessene Benachteiligung, die die Klausel unwirksam mache.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
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