23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss12.10.2018

Klausel in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Rest­schuld­versicherung zu Wartezeiten bei Arbeits­un­fä­higkeit wirksamKlausel weder überraschend noch intransparent oder unangemessen

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungs­bedingungen einer Rest­schuld­versicherung die besagt: "Eine bei Beginn des Versicherungs­schutzes bestehende Arbeits­un­fä­higkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeits­un­fä­higkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat" ist wirksam. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem Kläger und der beklagten Versicherung besteht ein Versi­che­rungs­vertrag. Die Kläger begehrten mit der Klage die Zahlung eines Betrages in Höhe der von März 2015 bis Dezember 2017 geleisteten Darlehensraten sowie auf Freistellung von der Zahlungspflicht ab Januar 2018. Im Vertrag bestand eine AGB-Klausel mit folgendem Inhalt: "Eine bei Beginn des Versi­che­rungs­schutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit ist nicht versichert. Die erste darauf folgende Arbeits­un­fä­higkeit ist nur versichert, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat."

OLG erklärt Klausel nicht intransparent oder unangemessen und daher wirksam

Das Oberlan­des­gericht Hamm führte in seiner Entscheidung aus, dass die Klausel wirksam sei und deswegen der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Insbesondere sei die Klausel nicht überraschend, sie widerspreche nach Ansicht des Gerichts nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versi­che­rungs­nehmers. Sie sei zudem auch nicht intransparent oder unangemessen. Der Versicherer verfolge mit ihr das berechtigte Interesse, nur für bei Vertragsschluss noch nicht absehbare und damit ungewisse Versi­che­rungsfälle Versi­che­rungs­schutz zu gewähren. Zwar treffe der Hinweis der Kläger zu, dass die Ausschluss­klausel auch Fälle erfassen könne, in denen zwischen der bei Vertragsschluss bestehenden und einer sodann vor Ablauf der Dreimonatsfrist erneut eintretenden Arbeits­un­fä­higkeit keinerlei kausaler Zusammenhang bestehe. Auch darin liege nach Ansicht des Gerichts aber keine unangemessene Benachteiligung, die die Klausel unwirksam mache.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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