21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 18738

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Urteil15.11.2013Oberlandesgericht Hamm20 U 83/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 459Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 459
  • MDR 2014, 533Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 533
  • NJW-RR 2014, 812Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 812
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Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil11.03.2013, 115 O 38/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil15.11.2013

Kein Versi­che­rungs­schutz durch Kasko­ver­si­cherung bei Reifenplatzer aufgrund Überfahrens eines BordsteinsFehlender Versi­che­rungs­schutz wegen Vorliegens eines Betrie­bs­schadens

Platzt während der Fahrt der Reifen eines Autos, so liegt dann kein Unfallschaden vor, wenn das Überfahren eines Bordsteins möglicherweise Ursache des Reifenplatzers ist. In einem solchen Fall liegt ein Betriebsschaden vor und es besteht kein Versi­che­rungs­schutz durch die Kasko­ver­si­cherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 platzte während einer Autobahnfahrt der linke Reifen eines PKW und verursachte dadurch erhebliche Schäden am Fahrzeug. Die Kaskoversicherung weigerte sich jedoch die Schäden zu ersetzen, die aufgrund des rotierenden geplatzten Reifens entstanden sind. Denn nach ihrer Meinung habe das Platzen des Reifens kein Unfall im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen dargestellt. Somit habe kein Versi­che­rungs­schutz bestanden. Da die Versi­che­rungs­nehmerin dies anders sah, erhob sie Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach habe die Versi­che­rungs­nehmerin nicht beweisen können, dass das Platzen des Reifens einen Unfall im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen dargestellt habe. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz habe daher nicht bestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Versi­che­rungs­nehmerin Berufung ein.

Oberlandgericht verneinte ebenfalls Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies somit die Berufung der Versi­che­rungs­nehmerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden, da sie nicht habe nachweisen können, dass die Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall verursacht wurden.

Wahrscheinliche Ursache des Reifenplatzers war Überfahren eines Bordsteins

Nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens hielt es das Oberlan­des­gericht für wahrscheinlich, dass der geplatzte Reifen durch eine Quetschung aufgrund des Überfahrens eines Bordsteins beschädigt wurde. Eine solche Beschädigung stelle einen Betriebsschaden dar. Betriebsschäden seien jedoch nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen vom Versi­che­rungs­schutz ausgeschlossen gewesen.

Durch Bordstein einwirkende mechanische Gewalt unerheblich

Es sei zwar richtig, so das Oberlan­des­gericht, dass durch eine unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende Beschädigung vom Unfallbegriff umfasst ist und dies grundsätzlich beim Überfahren eines Bordsteins der Fall ist. Wird aber ein Fahrzeug im Rahmen des gewöhnlichen Fahrbetriebs bestimmten Risiken ausgesetzt, so handele es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden. Zu diesen Risiken zähle die Entstehung von Reifenschäden beim Überfahren von Bordsteinen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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