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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28011

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Urteil09.08.2017Oberlandesgericht Hamm20 U 30/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 281Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 281
  • VersR 2018, 216Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 216
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil31.01.2017, 9 O 293/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil09.08.2017

Benzinklausel: Beschädigung des Fahrzeugs durch Explosion einer Bauschaum­flasche beim Aussteigen ist von Privat­haft­pflicht­versicherung umfasstFahrzeugschaden ist nicht beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden

Wird ein Fahrzeug durch eine beim Aussteigen explodierende Bauschaum­falsche beschädigt, ist der Schaden nicht beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden. Die sogenannte Benzinklausel greift nicht. Daher muss eine Privat­haft­pflicht­versicherung für den Schaden aufkommen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Firmenwagen beschädigt, als ein Mitarbeiter der Firma beim Aussteigen eine Bauschaumflasche fallen ließ und diese im Anschluss daran explodierte. Da der Mitarbeiter für den Schaden aufkommen musste, beanspruchte er seine Privathaftpflichtversicherung. Diese verweigerte aber eine Leistungs­pflicht. Sie verwies nämlich auf eine Versi­che­rungs­klausel, wonach kein Versi­che­rungs­schutz besteht, wenn der Fahrzeugschaden beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden ist. Nach Ansicht der Versicherung war dies hier der Fall. Der Versi­che­rungs­nehmer sah dies anders und erhob Klage. Das Landgericht Hagen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Haftpflicht­ver­si­cherung.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch Priva­t­haft­pflicht­ver­si­cherung

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Haftpflicht­ver­si­cherung zurück. Dem Versi­che­rungs­nehmer stehe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu. Die Ausschluss­klausel greife nicht, da der Schaden am Fahrzeug nicht durch Gebrauch des Fahrzeugs entstanden war.

Keine Verwirklichung einer Fahrzeuggefahr durch Explosion der Bauschaum­flasche

Durch die Explosion der Bauschaum­flasche habe sich nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts keine Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht, sondern eine Gefahr der Bauschaum­flasche. Zwar seien die Risiken des Fahrzeug­ge­brauchs nicht auf den Vorgang der Fahrzeug­be­wegung beschränkt, sondern umfassen auch den Vorgang des Ein- und Aussteigens bzw. Be- und Entladens. Mit der Explosion der Bauschaum­flasche habe sich aber kein Risiko verwirklicht, welches typischerweise aus den Risiken des Austeigens und Entladens des Fahrzeugs ergeben. Letztlich habe sich ein mit einer Ungeschick­lichkeit des Versi­che­rungs­nehmers als allgemeines Lebensrisiko und ein mit dem spezifischen Produkt verbundenes Schadensrisiko verwirklicht, welches mit dem Fahrzeuggebrauch nur in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stand.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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