Oberlandesgericht Hamm Urteil09.08.2017
Benzinklausel: Beschädigung des Fahrzeugs durch Explosion einer Bauschaumflasche beim Aussteigen ist von Privathaftpflichtversicherung umfasstFahrzeugschaden ist nicht beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden
Wird ein Fahrzeug durch eine beim Aussteigen explodierende Bauschaumfalsche beschädigt, ist der Schaden nicht beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden. Die sogenannte Benzinklausel greift nicht. Daher muss eine Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Firmenwagen beschädigt, als ein Mitarbeiter der Firma beim Aussteigen eine Bauschaumflasche fallen ließ und diese im Anschluss daran explodierte. Da der Mitarbeiter für den Schaden aufkommen musste, beanspruchte er seine Privathaftpflichtversicherung. Diese verweigerte aber eine Leistungspflicht. Sie verwies nämlich auf eine Versicherungsklausel, wonach kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrzeugschaden beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden ist. Nach Ansicht der Versicherung war dies hier der Fall. Der Versicherungsnehmer sah dies anders und erhob Klage. Das Landgericht Hagen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Haftpflichtversicherung.
Anspruch auf Versicherungsschutz durch Privathaftpflichtversicherung
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Haftpflichtversicherung zurück. Dem Versicherungsnehmer stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Die Ausschlussklausel greife nicht, da der Schaden am Fahrzeug nicht durch Gebrauch des Fahrzeugs entstanden war.
Keine Verwirklichung einer Fahrzeuggefahr durch Explosion der Bauschaumflasche
Durch die Explosion der Bauschaumflasche habe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht, sondern eine Gefahr der Bauschaumflasche. Zwar seien die Risiken des Fahrzeuggebrauchs nicht auf den Vorgang der Fahrzeugbewegung beschränkt, sondern umfassen auch den Vorgang des Ein- und Aussteigens bzw. Be- und Entladens. Mit der Explosion der Bauschaumflasche habe sich aber kein Risiko verwirklicht, welches typischerweise aus den Risiken des Austeigens und Entladens des Fahrzeugs ergeben. Letztlich habe sich ein mit einer Ungeschicklichkeit des Versicherungsnehmers als allgemeines Lebensrisiko und ein mit dem spezifischen Produkt verbundenes Schadensrisiko verwirklicht, welches mit dem Fahrzeuggebrauch nur in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stand.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)