In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte eine Fahrzeughalterin aufgrund Nässeschäden an ihrem Pkw ihre Teilkaskoversicherung. Zu den Schäden kam es, weil sich sturmbedingt Regenwasser auf der Fahrzeugoberfläche sammelte und aufgrund unzureichender Abflussmöglichkeiten in das Fahrzeug drang. Das Wasser verursachte im Fahrzeuginnern einen elektrischen Defekt. Die Fahrzeughalterin meinte, dass eine versicherte Überschwemmung vorgelegen habe, da ihr Fahrzeug überflutet worden sei. Jedenfalls liege ein versicherter Sturmschaden vor, da mit dem Wasser ein Gegenstand im Sinne der Sturmschadenklausel gegen das Fahrzeug geworfen worden sei. Die Teilkaskoversicherung sah dies jedoch anders, so dass die Fahrzeughalterin Klage erhob.
Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Eine versicherte Überschwemmung liege nicht vor, da ein sonst nicht in Anspruch genommenes Gelände nicht von Wasser überflutet worden sei. Das Fahrzeug sei nicht als Gelände anzusehen. Ein versicherter Sturmschaden sei ebenfalls auszuschließen, da nicht der Sturm, sondern das Wasser unmittelbar schadensursächlich gewesen sei. Das Wasser sei auch nicht als Gegenstand anzusehen, der durch den Sturm gegen das Fahrzeug geworfen worden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Fahrzeughalterin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Fahrzeughalterin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu, da weder eine versicherte Überschwemmung noch ein versicherter Sturmschaden vorliege.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege keine versicherte Überschwemmung vor. Unter einer Überschwemmung sei nach dem üblichen Sprachgebrauch nicht schon jede starke Durchnässung oder Überflutung eines versicherten Fahrzeugs zu verstehen. Von einer Überschwemmung könne vielmehr erst dann die Rede sein, wenn das Wasser auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung trete. Das Wasser müsse also entweder sein gewöhnliches natürliches Gebiet, wie zum Beispiel ein Flussbett oder einen Bachlauf, verlassen haben oder nicht auf den Wegen abfließen, auf denen es natürlicher Weise abfließe bzw. die technisch für den Abfluss vorgesehen seien. Dies sei hier nicht der Fall. Das Gelände auf dem der Pkw stand, sei nicht irregulär von Wasser überflutet worden.
Das Oberlandesgericht verneinte zudem das Vorliegen eines versicherten Sturmschadens. Regen- oder Spritzwasser sei nicht als Gegenstand im Sinne der Sturmklausel anzusehen. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch fehle es beim Regenwasser schon an der Wurffähigkeit. Geworfen werden, könne ein Gegenstand nur, wenn er tatsächlich abgegrenzt sei. Dies sei bei durch die Naturgewalten geformten Wassers nicht der Fall. Der Nässeschaden sei auch nicht unmittelbar durch den Sturm verursacht worden. Schadensursächlich sei nicht der Umstand gewesen, dass Wasser auf dem Fahrzeug auftraf, sondern erst die angesichts der Wassermengen unzureichenden Abflussmöglichkeiten auf der Fahrzeugoberfläche.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)