18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24201

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Beschluss21.01.2015Oberlandesgericht Hamm20 U 233/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2015, 888Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 888
  • zfs 2015, 448Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 448
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Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil, 18 O 125/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss21.01.2015

Kein Versi­che­rungs­schutz durch Teilkasko­versicherung bei Nässeschäden aufgrund durch Regensturm auf Fahrzeu­go­ber­fläche angesammelten WassersKein Vorliegen einer versicherten Überschwemmung oder eines versicherten Sturmschadens

Dringt Wasser in ein Fahrzeug, weil sich aufgrund eines Regensturms Wasser auf der Fahrzeu­go­ber­fläche sammelt, das nicht abfließen kann, so besteht kein Versi­che­rungs­schutz durch die Teilkasko­versicherung. Denn in diesem Fall liegt weder eine versicherte Überschwemmung noch ein versicherter Sturmschaden vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte eine Fahrzeug­halterin aufgrund Nässeschäden an ihrem Pkw ihre Teilkaskoversicherung. Zu den Schäden kam es, weil sich sturmbedingt Regenwasser auf der Fahrzeu­go­ber­fläche sammelte und aufgrund unzureichender Abfluss­mög­lich­keiten in das Fahrzeug drang. Das Wasser verursachte im Fahrzeuginnern einen elektrischen Defekt. Die Fahrzeug­halterin meinte, dass eine versicherte Überschwemmung vorgelegen habe, da ihr Fahrzeug überflutet worden sei. Jedenfalls liege ein versicherter Sturmschaden vor, da mit dem Wasser ein Gegenstand im Sinne der Sturm­scha­den­klausel gegen das Fahrzeug geworfen worden sei. Die Teilkas­ko­ver­si­cherung sah dies jedoch anders, so dass die Fahrzeug­halterin Klage erhob.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Eine versicherte Überschwemmung liege nicht vor, da ein sonst nicht in Anspruch genommenes Gelände nicht von Wasser überflutet worden sei. Das Fahrzeug sei nicht als Gelände anzusehen. Ein versicherter Sturmschaden sei ebenfalls auszuschließen, da nicht der Sturm, sondern das Wasser unmittelbar schaden­s­ur­sächlich gewesen sei. Das Wasser sei auch nicht als Gegenstand anzusehen, der durch den Sturm gegen das Fahrzeug geworfen worden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Fahrzeug­halterin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Fahrzeug­halterin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu, da weder eine versicherte Überschwemmung noch ein versicherter Sturmschaden vorliege.

Fehlendes Vorliegen einer Überschwemmung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts liege keine versicherte Überschwemmung vor. Unter einer Überschwemmung sei nach dem üblichen Sprachgebrauch nicht schon jede starke Durchnässung oder Überflutung eines versicherten Fahrzeugs zu verstehen. Von einer Überschwemmung könne vielmehr erst dann die Rede sein, wenn das Wasser auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung trete. Das Wasser müsse also entweder sein gewöhnliches natürliches Gebiet, wie zum Beispiel ein Flussbett oder einen Bachlauf, verlassen haben oder nicht auf den Wegen abfließen, auf denen es natürlicher Weise abfließe bzw. die technisch für den Abfluss vorgesehen seien. Dies sei hier nicht der Fall. Das Gelände auf dem der Pkw stand, sei nicht irregulär von Wasser überflutet worden.

Fehlendes Vorliegen eines Sturmschadens

Das Oberlan­des­gericht verneinte zudem das Vorliegen eines versicherten Sturmschadens. Regen- oder Spritzwasser sei nicht als Gegenstand im Sinne der Sturmklausel anzusehen. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch fehle es beim Regenwasser schon an der Wurffähigkeit. Geworfen werden, könne ein Gegenstand nur, wenn er tatsächlich abgegrenzt sei. Dies sei bei durch die Naturgewalten geformten Wassers nicht der Fall. Der Nässeschaden sei auch nicht unmittelbar durch den Sturm verursacht worden. Schaden­s­ur­sächlich sei nicht der Umstand gewesen, dass Wasser auf dem Fahrzeug auftraf, sondern erst die angesichts der Wassermengen unzureichenden Abfluss­mög­lich­keiten auf der Fahrzeu­go­ber­fläche.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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