18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 21907

Drucken
Urteil21.04.2015Landgericht Bochum9 S 204/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 513Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 513
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bochum, Urteil05.11.2014, 67 C 255/14
ergänzende Informationen

Landgericht Bochum Urteil21.04.2015

Teil­kasko­versicherung muss für Über­schwem­mungs­schaden nach Hineinfahren in tiefe Wasserfläche aufkommenKein Versi­che­rungs­schutz bei Schäden aufgrund Ausweich­be­wegung

Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil der Fahrer in eine aufgrund von Starkregen entstandene tiefe Wasserfläche hineinfährt, so liegt ein Über­schwem­mungs­schaden vor und es besteht Versi­che­rungs­schutz durch die Teil­kasko­versicherung. Der Versi­che­rungs­schutz würde aber dann nicht bestehen, wenn die Fahrzeugschäden aufgrund einer Ausweich­be­wegung entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 befuhr der Fahrer eines Pkw die Autobahn 40. Aufgrund des herrschenden Starkregens bildete sich auf einem Teil der A 40 über die gesamte Fahrbahnbreite eine tiefe Wasserfläche. Der Autofahrer erkannte zwar die Wasserfläche, fuhr aber dennoch hinein. Dadurch kam es zu einem Wassereintritt in den Motorraum und im Bereich der Scheinwerfer. Es entstanden Kurzschlüsse, die zu einem Ausfall des rechten Scheinwerfers, der Blinker und der Leucht­wei­ten­re­gu­lierung sowie zur Zerstörung des linken Scheinwerfers führten. Die erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich auf ca. 2.600 Euro. Die Fahrzeug­halterin beanspruchte daraufhin ihre Teilkaskoversicherung. Diese lehnte eine Schadens­re­gu­lierung mit dem Hinweis ab, dass ein versicherter Überschwem­mungs­schaden nicht vorgelegen habe. Die Fahrzeug­halterin erhob schließlich Klage.

Amtsgericht verneint Versi­che­rungs­schutz

Das Amtsgericht Bochum wies die Klage ab. Ein versicherter Überschwem­mungs­schaden habe nicht vorgelegen. Dies hätte vorausgesetzt, dass ausschließlich die Überschwemmung für den Schaden verantwortlich gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei der Schaden auch durch die Bewegung des Fahrzeugs verursacht worden. Gegen diese Entscheidung legte die Fahrzeug­halterin Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Landgericht Bochum entschied zu Gunsten der Fahrzeug­halterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ihr habe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz und somit auf Zahlung der Reparaturkosten zugestanden. Denn nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen sei unter anderem die unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung versichert gewesen. So habe der Fall hier gelegen.

Vorliegen einer Überschwemmung aufgrund Starkregens

Nach Ansicht des Landgerichts habe eine Überschwemmung vorgelegen. Eine solche liege dann vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Weg abfließe, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete und dieses überflute. Davon sei zum Beispiel auszugehen, wenn eine Straße durch Wolkenbruch überschwemmt werde. Dies sei hier der Fall gewesen.

Unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung

Die Überschwemmung habe nach Auffassung des Landgerichts unmittelbar auf das Fahrzeug eingewirkt. Es sei unerheblich gewesen, dass der Fahrer des Pkw in die Überschwemmung hineingefahren sei und damit erst den Schaden­s­eintritt ermöglicht habe. Versichert seien nur solche Schäden nicht, die infolge einer Ausweich­be­wegung aufgrund der Überschwemmung eintreten. Ein Versi­che­rungs­schutz hätte daher beispielsweise dann nicht bestanden, wenn der Autofahrer das Lenkrad verrissen hätte, um der Überschwemmung auszuweichen, und aufgrund dessen mit dem Fahrzeug gegen einen Baum gefahren und es zu Blechschäden gekommen wäre. Eine bewusste oder unbewusste Ausweich­be­wegung habe hier hingegen nicht vorgelegen.

Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21907

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI