18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 22787

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Hinweisbeschluss18.12.2015

Anspruch eines ehemaligen Berufssoldaten auf Berufs­unfähigkeits­rente trotz befristeter Anstellung als wissen­schaft­licher MitarbeiterZeitlich befristete Tätigkeit als wissen­schaft­licher Mitarbeiter nicht vergleichbar mit Tätigkeit als Berufssoldat

Erhält ein ehemaliger Berufssoldat aufgrund einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung eine Berufs­unfähigkeits­rente, so verliert er diese nicht dadurch, dass er befristet als wissen­schaft­licher Mitarbeiter angestellt wird. Denn die zeitlich befristete Tätigkeit als wissen­schaft­licher Mitarbeiter ist nicht vergleichbar mit der Tätigkeit als Berufssoldat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein ehemaliger Berufssoldat erhielt seit dem Jahr 2005 eine Berufsunfähigkeitsrente, da er anerkann­termaßen an einer posttrau­ma­tischen Belas­tungs­störung leidet. Nach dem Abschluss eines Germa­nis­tik­studiums im Jahr 2013 wurde der ehemalige Berufssoldat zeitlich befristet auf zwei Jahre als wissen­schaft­licher Mitarbeiter eingestellt. Die Versicherung nahm dies zum Anlass die Berufs­un­fä­hig­keitsrente zu streichen. Dagegen erhob der ehemalige Berufssoldat Klage.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Bochum gab der Klage auf Zahlung der Berufs­un­fä­hig­keitsrente statt. Denn die Tätigkeit als wissen­schaft­licher Mitarbeiter entspreche schon wegen ihrer Befristung auf zwei Jahre nicht der versicherten Lebensstellung des Klägers. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Berufs­un­fä­hig­keitsrente

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger habe ein Anspruch auf Berufs­un­fä­hig­keitsrente zugestanden. Die Berufsunfähigkeit sei nicht deshalb entfallen, weil der Kläger eine Tätigkeit ausübte, die seiner bisherigen Lebensstellung entsprochen habe.

Einkommen nicht allein maßgeblich für Vergleich­barkeit

Zwar habe der Kläger durch seine neue Tätigkeit ein vergleichbares Einkommen wie als Berufssoldat erhalten, so das Oberlan­des­gericht. Ein vergleichbares oder sogar höheres Einkommen allein sei aber nicht maßgeblich. Denn die Berufsunfähigkeitsversicherung diene nicht nur dazu den früheren wirtschaft­lichen, sondern auch den früheren sozialen Status, zu sichern. Der soziale Status werde neben dem Einkommen maßgeblich auch vom gesell­schaft­lichen Ansehen der Tätigkeit sowie von den konkreten Bedingungen der Tätigkeit geprägt. Gemessen daran sei die zeitlich befristete Tätigkeit als wissen­schaft­licher Mitarbeiter nicht vergleichbar mit der früheren Tätigkeit als Berufssoldat gewesen. Die Tätigkeit als wissen­schaft­licher Mitarbeiter sei eine reine Hilfstätigkeit. Zudem bestehen keine beruflichen Weiter­ent­wicklungs- oder Aufstieg­s­chancen.

Kein Vorliegen eines nicht versicherten Arbeits­ma­rk­trisikos

Soweit die Beklagte zutreffend darauf verwies, dass die Befristung dem Arbeits­ma­rk­trisiko unterliegen könne und ein solches Risiko nicht versichert sei, hielt dies das Oberlan­des­gericht dennoch für unerheblich. Denn die Befristung habe hier nicht entscheidend auf das Arbeits­ma­rk­trisiko beruht. Vielmehr werden wissen­schaftliche Mitarbeiter an Universitäten und Fachhochschulen typischerweise nur vorübergehend beschäftigt. Mit einer solchen Tätigkeit, die von vornherein nicht auf die Übernahme in eine Festanstellung ausgerichtet sei, könne der Betroffene keine Lebensstellung erlangen, die der eines unbefristet in den Dienst übernommenen Berufssoldaten vergleichbar sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung22787

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI