18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 24514

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Urteil11.04.2014Oberlandesgericht Hamm20 U 171/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2015, 1019Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 1019
  • zfs 2015, 633Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 633
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Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil01.07.2013, 115 O 57/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil11.04.2014

Kein Versi­che­rungs­schutz durch Kasko­ver­si­cherung bei Einreichung einer Rechnung über eine tatsächlich nicht durchgeführte ReparaturArglistiger Verstoß des Ver­sicherungs­nehmers gegen Auf­klärungs­obliegen­heit

Reicht der Versi­che­rungs­nehmer eine Rechnung über eine tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur ein, verstößt er arglistig gegen seine Auf­klärungs­obliegen­heit und es besteht kein Versi­che­rungs­schutz durch die Kasko­ver­si­cherung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Wohnmobil einer Mietwagenfirma im August 2009 bei einem vom Mieter verursachten Unfall beschädigt. Um die Kaskoversicherung zu einer schnellen Zahlung zu bewegen, reichte der Versi­che­rungs­nehmer zwei Wochen nach der Schadensmeldung eine Rechnung über eine tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur des Fahrzeugs ein. Nach erfolgter Reparatur des Wohnmobils, weigerte sich die Versicherung die Kosten zu erstatten. Sie berief sich auf Leistungs­freiheit wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Der Versi­che­rungs­nehmer wies den Vorwurf zurück und erhob Klage auf Zahlung. Das Landgericht Münster gab der Klage teilweise statt. Dagegen richtete sich die Berufung sowohl des Versi­che­rungs­nehmers als auch der Versicherung.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Versicherung. Es hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Berufung des Versi­che­rungs­nehmers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zu, da die Versicherung aufgrund einer arglistigen Verletzung der Aufklä­rungs­ob­lie­genheit durch den Versi­che­rungs­nehmer von ihrer Leistungs­pflicht befreit sei.

Verstoß gegen Aufklä­rungs­ob­lie­genheit durch Einreichen der falschen Rechnung

Ein Versi­che­rungs­nehmer sei verpflichtet, so das Oberlan­des­gericht, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schaden­se­r­eig­nisses dienen könne. Dagegen habe der Versi­che­rungs­nehmer verstoßen, indem er eine Rechnung über die Reparatur des Wohnmobils übersandt hatte. Die Rechnung habe den Eindruck erweckt, es sei tatsächlich eine Reparatur durchgeführt worden. Diese sei aber zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht erfolgt und sei auch in der Folgezeit nicht so erfolgt, wie in der Rechnung aufgeführt. Die Rechnung sei somit falsch gewesen.

Arglistige Verletzung gegen Aufklä­rungs­ob­lie­genheit

Der Versi­che­rungs­nehmer habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch arglistig gehandelt. Dieser habe auf das Regulie­rungs­ver­halten seiner Versicherung Einfluss nehmen wollen. Er habe eine schnellere Auszahlung der Versi­che­rungs­leistung erreichen wollen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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