18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 27921

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Urteil30.08.2017Oberlandesgericht Hamm20 U 137/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 218Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 218
  • VersR 2018, 542Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 542
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Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil25.07.2016, 115 O 43/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil30.08.2017

Schul­me­di­zi­nische Leistungen in einer Traditionelle-Chinesische-Medizin-Klinik müssen von privater Kranken­ver­si­cherung erstattet werdenKosten für Akupunktur, Massa­ge­techniken Tuina bzw. Qigong sowie chinesische Arzneimittel zur Behandlung einer Depression nicht erstat­tungsfähig

Werden in einer Traditionelle-Chinesische-Medizin-Klinik (TCM-Klinik) zur Behandlung einer Depression schul­me­di­zi­nische Leistungen angewandt, müssen diese von der privaten Kranken­ver­si­cherung erstattet werden. Dagegen sind die Kosten für eine Akupunktur, die Massa­ge­techniken Tuina bzw. Qigong sowie chinesische Arzneimittel nicht erstat­tungsfähig. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befand sich eine Frau Anfang des Jahres 2014 wegen eines Burn-Outs für 27 Tage stationär in einer TCM-Klinik. Dort wurde ihre Depression sowohl mit schul­me­di­zi­nischen Leistungen als auch durch traditionelle chinesische Medizin behandelt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von etwa 5.400 Euro verlangte sie von ihrer privaten Kranken­ver­si­cherung ersetzt. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob die Versi­che­rungs­nehmerin Klage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Erstattung bestehe nicht, da die Behandlung der Klägerin in der TCM-Klinik medizinisch nicht notwendig gewesen sei. Die Wirksamkeit der traditionellen medizinischen Medizin für die Behandlung einer Depression sei bisher wissen­schaftlich nicht belegt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht teilweisen Erstat­tungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied teilweise zu Gunsten der Klägerin und hob daher dementsprechend die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf. Der Erstat­tungs­an­spruch bestehe soweit er sich auf die reguläre Psychotherapie und psycho­the­ra­peu­tische Behandlung bezog. Denn diese haben entsprechend den schul­me­di­zi­nischen Regeln stattgefunden und seien somit medizinisch notwendig gewesen.

Kein Anspruch auf Erstattung der Behand­lungs­me­thoden nach traditionell chinesischer Medizin

Dagegen seien nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts die Kosten für die Behand­lungs­me­thoden nach der traditionellen chinesischen Medizin nicht erstat­tungsfähig. Dies betreffe die Behandlung mit Akupunktur, die Massa­ge­techniken Tuinia bzw. Qigong sowie die Verabreichung chinesischer Arzneimittel. Diese Maßnahmen seien für die Behandlung einer Depression nicht oder zumindest nicht vergleichbar erfolg­ver­sprechend, wie eine schul­me­di­zi­nische Behandlung.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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