15.11.2024
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Dokument-Nr. 17105

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Beschluss25.04.2013Oberlandesgericht Hamm2 UF 254/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2013, 811Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 811
  • MMR 2014, 136Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 136
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss25.04.2013

Bedrohungen über Facebook rechtfertigen Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot nach dem Gewalt­schutz­gesetzAusgesprochenes Näherungs- und Kontaktverbot zur Verhinderung angekündigter Rechts­gut­verletzungen notwendig

Drohungen, die via Facebook übermittelt werden, können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewalt­schutz­gesetz (GewSchG) rechtfertigen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Gladbeck.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens, eine Mutter und ihrer 7jähriger Sohn, leben in Gladbeck. Mit der Antragsgegnerin aus Oberhaching sind sie bekannt. Weil die Antragsgegnerin annahm, vom einem Bruder der Antragstellerin betrogen worden zu sein, bezeichnete sie die Antragstellerin im Dezember 2011 über Facebook als "Mongotochter" und ihren Sohn als "dreckigen" Jungen. Dabei kündigte sie an, den Jungen bzw. ein Mitglied der Familie der Antragstellerin "kalt zu machen", den Antragstellern "aufzulauern" und dem Jungen "einen Stein an den Kopf zu werfen".

Familiengericht untersagt Kontaktaufnahme

Aufgrund dieser Faceboo­k­einträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 m zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über E-Mail oder Facebook.

Per Facebook übermittelte Nachrichten stellen rechtswidrige Drohungen dar

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin bestätigte das Oberlan­des­gericht Hamm die Anordnungen des Famili­en­ge­richts und befristete sie aus Gründen der Verhält­nis­mä­ßigkeit bis zum November 2014. Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen. Sie kündigten eine Verletzung des Lebens des Antragstellers in der Weise an, dass die Antragsgegnerin auf den Eintritt der Rechts­gut­ver­letzung Einfluss zu haben vorgebe. Die Antragsteller hätten die angekündigte Rechts­gut­ver­letzung ernst genommen. Die Drohungen seien rechtswidrig, eine von einem Dritten gegen die Antragsgegnerin verübte Straftat legalisiere sie nicht. Die Drohungen rechtfertigten das nach § 1 GewSchG ausgesprochene Näherungs- und Kontaktverbot, das notwendig sei, um die angekündigten Rechts­gut­ver­let­zungen zu verhindern. Die Anordnungen seien zu befristen, nachdem nicht feststellbar sei, dass die Antragsgegnerin nach Dezember 2011 noch Drohungen ausgestoßen habe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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