24.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss10.12.2013

Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhalts­pflichtiges EinkommenMonatlicher Nutzungsvorteil ist beim unterhalts­pflichtigen Einkommen zu berücksichtigen

Wird einem unterhalts­pflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhalts­pflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte insoweit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Gladbeck.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens sind getrennt lebende Eheleute aus Marl, die über Trennungs­un­terhalt streiten. Dem unter­halts­pflichtigen Ehemann steht ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Firmenfahrzeug (Skoda Octavia) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieses setzt der Ehemann unter anderem bei Besuchen der gemeinsamen, bei der Ehefrau lebenden Tochter ein. Das Fahrzeug wird mit einem Betrag von 236 Euro brutto auf den monatlichen Gehalts­a­b­rech­nungen des Ehemanns einkom­men­s­er­höhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag von dem Gesamt­brut­to­ein­kommen abgezogen.

Pkw-Vorteil darf nach Auffassung des Ehemanns bei Unter­halts­be­rechnung nicht berücksichtigt werden

Der Ehemann ist der Auffassung, dass ein Pkw-Vorteil in Höhe von 236 Euro bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden, der Unter­halts­be­rechnung zugrunde zu legenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Dieser sei kein anzurechnender Privatvorteil, weil er den Pkw privat nur für die Besuche seiner Tochter einsetze und private Fahrten im Übrigen mit seinem Motorrad erledige.

Geringer Umfang der Privatnutzung nicht ausreichend dargelegt

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat es abgelehnt, den Nettobetrag als einkom­mens­min­dernden Abzug anzuerkennen. Der Ehemann habe insoweit einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unter­halts­pflichtigen Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieses erhöhe sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde. Hiervon sei im vorliegenden Fall mangels beachtlichen gegenteiligen Vortrags auszugehen. Der Ehemann nutze den Pkw privat für das Abholen und Zurückbringen der gemeinsamen Tochter, so dass neben der beruflichen Nutzung eine anteilige Privatnutzung vorliege. Ihr Vorteil könne mit dem in der Gehalts­a­b­rechnung angegebenen Betrag bewertet werden. Einen geringeren Umfang der Privatnutzung im Verhältnis zur gesamten Nutzung habe der Ehemann nicht dargelegt. Auf eine fehlende Ersparnis eigener Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt, dass er sich den Dienstwagen privat nicht angeschaffte hätte, könne sich der Ehemann nicht berufen, nachdem er selbst vorgetragen habe, dass er einen Pkw für die Umgangskontakte mit seiner Tochter nutze.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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