21.11.2024
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Dokument-Nr. 15617

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Beschluss22.08.2006Oberlandesgericht Hamm2 Ss OWi 528/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2007, 216Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2007, Seite: 216
  • NZV 2007, 96Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2007, Seite: 96
  • VRS 111, 378Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 111, Seite: 378
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Herne-Wanne, Urteil16.05.2006, 21 OWi 640 Js 1673/05
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss22.08.2006

Verstoß gegen Handyverbot: Ausrede man habe sich mit einem Akkurasierer rasiert blieb erfolglosAussage wurde als Schutz­be­hauptung gewertet

Wer während des Autofahrens mit seinem Handy telefoniert, begeht eine Ordnungs­wid­rigkeit. Die Aussage man habe sich mit einem Akkurasierer rasiert, ist als Schutz­be­hauptung zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Autofahrer wurde beim Telefonieren mit seinem Handy während des Fahrens ertappt. Das Amtsgericht Herne verurteilte ihn daraufhin wegen Verstoßes gegen das Handyverbot (§ 23 Abs. 1a StVO) zu einer Geldbuße von 40 €. Dagegen legte der Autofahrer Beschwerde ein. Er behauptete, er habe nicht mit seinem Handy telefoniert, sondern sich mit seinem Akkurasierer rasiert. Dieser sehe aus, wie ein Handy. Zudem habe er seine Lippen bewegt, da er zu der Musik im Radio mitgesungen habe.

Verstoß gegen das Handyverbot während des Fahrens lag vor

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied gegen den Autofahrer. Es bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Die Aussage des Fahrers sei als Schutz­be­hauptung zu werten gewesen. Gegen die Richtigkeit der Aussage habe gesprochen, dass der Fahrer sie nicht sofort nach dem Anhalten der Polizei gemacht hatte. Vielmehr sei dies erst in der Haupt­ver­handlung vor dem Amtsgericht geschehen. Aus Sicht der Richter hätte es aber nahegelegen sofort auf die Benutzung des Rasierers zu verweisen, wenn dieser tatsächlich benutzt worden wäre. Ebenso habe es sich mit der Einlassung der Lippenbewegung verhalten. Angesichts der Gesamtumstände habe dieser Aussage einen ernsthaften Hintergrund entbehrt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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